Wer einen Solarpark plant, sollte die Kompensation früh mitdenken. Ganz einfach gesagt: Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft ist zu klären, wie sich Beeinträchtigungen vermeiden, ausgleichen oder ersetzen lassen. Nach welchen Vorschriften darüber entschieden wird, hängt bei Photovoltaik vom Planungsweg ab.
Soweit die Kurzerklärung. Was das für Ihren Solarpark bedeutet, zeigen die folgenden Abschnitte.
Solarpark mit Bebauungsplan: Ausgleich nach dem Baugesetzbuch
Für Bebauungspläne gilt § 18 Abs. 1 BNatSchG: Sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, „ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden“. Die Eingriffsregelung ist dann nach § 1a Abs. 3 BauGB „in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen“. Diese Abwägung nimmt die Gemeinde vor, die den Bebauungsplan aufstellt (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Der Ausgleich kann auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist dann nicht erforderlich (§ 200a BauGB). Zudem sind Alternativen zur Festsetzung im Plan möglich:
§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB
„Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.“
Ob für den Ausgleich eine projektbezogene Ausgleichsfläche oder Ökopunkte aus einem Ökokonto infrage kommen, ist im jeweiligen Verfahren und je nach Bundesland zu klären. Beides gehört auf Ökopunktemarkt zum Biotopausgleich.
Privilegierte Anlagen im Außenbereich: Die Eingriffsregelung gilt
Bestimmte Freiflächenanlagen sind im Außenbereich, also außerhalb von Ortschaften und Bebauungsplänen, privilegiert. Das heißt: Sie können dort auch ohne Bebauungsplan zulässig sein. Nach § 35 Abs. 1 BauGB zählen dazu:
- Nr. 8 Buchst. b: Anlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes „mit mindestens zwei Hauptgleisen“, bis zu 200 Meter entfernt.
- Nr. 9: besondere Solaranlagen (Agri-PV: Module auf Flächen, die zugleich landwirtschaftlich genutzt werden) nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a bis c EEG bis 25.000 Quadratmeter Grundfläche, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem land-, forstwirtschaftlichen oder Gartenbaubetrieb; je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage.
Die Privilegierung befreit aber nicht von der Eingriffsregelung. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG stellt klar: „Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches … bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.“
Naturverträglich planen: das Beispiel Bayern
Welchen Einfluss die Gestaltung auf den Ausgleichsbedarf haben kann, zeigen Hinweise des bayerischen Bauministeriums (StMB, Stand 05.12.2024). Es sind Verwaltungshinweise, kein Gesetz, und sie gelten nur für die Bauleitplanung zu Solarparks in Bayern. Für ein vereinfachtes Verfahren nennen sie Vorgaben, darunter:
- eine Ausgangsfläche mit höchstens 3 Wertpunkten,
- eine Gründung mit Rammpfählen,
- mindestens 80 Zentimeter Bodenabstand,
- eine Größe von höchstens 25 Hektar,
- höchstens 2,5 Prozent Versiegelung.
Wertpunkte bewerten dabei den ökologischen Zustand der Ausgangsfläche. Für Anlagen, die alle Vorgaben der Hinweise einhalten, halten diese mit Blick auf den Naturhaushalt fest: „In diesen Fällen entsteht diesbezüglich kein Ausgleichsbedarf.“ Das Landschaftsbild bewerten sie gesondert.
Werden nur die Grenzen von 25 Hektar oder 2,5 Prozent Versiegelung überschritten, sehen die Hinweise einen zweiten Anwendungsfall vor: Auf einer Fläche von 10 Prozent der Projektionsfläche, also der senkrecht auf den Boden projizierten Modulfläche, werden zwischen oder neben den Modulreihen Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen umgesetzt; dann bedarf es für den Naturhaushalt keines Ausgleichs. Bei 12 Hektar Projektionsfläche wären das nach unserer Rechnung 1,2 Hektar.
In allen übrigen Fällen ist der Ausgleichsbedarf zu ermitteln. Dazu halten die Hinweise fest: „Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Naturhaushalts sollen vorrangig auf der Anlagenfläche umgesetzt werden.“
Ein externer Ausgleich ist also nicht zwangsläufig nötig. Auf andere Bundesländer lassen sich die bayerischen Hinweise jedoch nicht übertragen.
Artenschutz: eigene Vorschriften
Neben der Eingriffsregelung gelten die Vorschriften zum Artenschutz. Auch daraus können Maßnahmen folgen: „Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden“ (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Diese vorgezogenen Maßnahmen heißen auch CEF-Maßnahmen. Ob sie nötig sind, wird im Einzelfall entschieden. Mehr dazu lesen Sie unter Artenschutzausgleich und CEF-Maßnahmen.
Ausgleichsfläche oder Ökopunkte für Ihre PV-Freiflächenanlage anfragen
Ökopunktemarkt ist ein Marktplatz für Angebote und Anfragen zu Ökopunkten und Ausgleichsflächen. Für einen Solarpark können Sie dort Ökopunkte, eine Ausgleichsfläche oder Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen) anfragen.
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Nicht zwangsläufig. Ob und wo ausgeglichen wird, entscheidet sich im jeweiligen Verfahren. In Bayern sollen bei Bebauungsplänen für Solarparks erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für den Naturhaushalt nach den Hinweisen des bayerischen Bauministeriums vorrangig auf der Anlagenfläche umgesetzt werden.
Ja. Die Privilegierung befreit nicht von der Eingriffsregelung: Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB gelten die §§ 14 bis 17 BNatSchG (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
Bei Bebauungsplänen ja: Nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB können Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor den Baumaßnahmen und vor der Zuordnung zu einem Eingriff durchgeführt werden. Ob eine Maßnahme anerkannt wird, entscheidet sich im Verfahren.
Sie betreffen Gebote nach dem EEG: Für Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG, darunter Freiflächenanlagen, setzt ein Gebot voraus, dass die Anlage mindestens drei von fünf Naturschutzkriterien erfüllen soll (§ 37 Abs. 1a EEG). Über den Ausgleich wird davon getrennt entschieden.
Hinweis
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Über den Ausgleich entscheiden im Einzelfall die Gemeinde oder die zuständige Behörde.



