Die Rechtslage
Gesichert für den erforderlichen Zeitraum
Nach Bundesrecht bleibt der Verursacher des Eingriffs oder sein Rechtsnachfolger für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen verantwortlich. Zur dinglichen Sicherung können im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast für die wiederkehrende Pflege eingetragen werden.
Gut zu wissen
- Den Unterhaltungszeitraum legt die Behörde im Zulassungsbescheid fest
- Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht überall vorgeschrieben
- Die Länder können von den Bundesregeln abweichen
