Rechtliche Absicherung & Verträge bei Kompensation

Bei der Kompensation zählt auch die Zeit nach dem Vertragsschluss: Die Maßnahme ist für den erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Wir vermitteln bis zum Vertrag, eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen wir nicht.

Für Vorhabenträger

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Kostenfrei · Provision nur bei Vertragsschluss

Für Flächeneigentümer

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Kostenfrei und unverbindlich

Kurzfakten: Rechtliche Absicherung & Verträge

Gesetzliche Pflicht
Maßnahmen rechtlich sichern (§ 15 Abs. 4 BNatSchG)
Form der Sicherung
Entscheidet die zuständige Behörde
Vertrag
Direkt zwischen den Beteiligten
Unsere Rolle
Vermittlung, keine Rechtsberatung

Vertrag und Sicherung

Was das Gesetz verlangt und was wir beitragen

Die Rechtslage

Gesichert für den erforderlichen Zeitraum

Nach Bundesrecht bleibt der Verursacher des Eingriffs oder sein Rechtsnachfolger für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Maßnahmen verantwortlich. Zur dinglichen Sicherung können im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast für die wiederkehrende Pflege eingetragen werden.

Gut zu wissen

  • Den Unterhaltungszeitraum legt die Behörde im Zulassungsbescheid fest
  • Eine Eintragung im Grundbuch ist nicht überall vorgeschrieben
  • Die Länder können von den Bundesregeln abweichen
Mehr zur dinglichen Sicherung

Unser Beitrag

Vermittlung bis zum Vertrag

Den Vertrag schließen Vorhabenträger und Anbieter direkt miteinander, unter Einhaltung etwaiger Formvorschriften. Wir treten als Vermittler auf, werden nicht selbst Vertragspartner und erbringen keine Rechtsdienstleistungen.

So helfen wir

  • Vermittlung zwischen beiden Seiten während der Verhandlungen
  • Weiterleitung von Informationen zwischen den Beteiligten
  • Vorformulierte Vertragstexte, soweit wir sie bereitstellen, als unverbindlicher Vorschlag
Unsere Nutzungsbedingungen

Der Ablauf

In drei Schritten zu Vertrag und Sicherung

  1. Gegenüber finden

    Sie stellen Ihren Bedarf in der Schnellanfrage oder Ihr Angebot im Schnellangebot ein. Wir gleichen beides ab und leiten Informationen zwischen den Beteiligten weiter.

  2. Vertrag verhandeln

    Während der Verhandlungen vermitteln wir zwischen beiden Seiten. Sprechen Sie die Sicherung früh an und klären Sie Fragen zu Ihrem Einzelfall mit Rechtsanwalt oder Notar.

  3. Vertrag schließen

    Die Beteiligten unterzeichnen den Vertrag direkt miteinander. Die Sicherung der Maßnahme richtet sich nach den Vorgaben der zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Fragen zu Verträgen und Sicherung

Nein. Während der Vertragsverhandlungen vermitteln wir zwischen den Beteiligten, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Fragen zu Vertrag und Sicherung in Ihrem Einzelfall klären Sie bitte mit einem Rechtsanwalt oder Notar.
Soweit wir vorformulierte Vertragstexte bereitstellen, sind das unverbindliche Vorschläge. Verwenden Sie einen solchen Text, haben Sie ihn vorher eigenverantwortlich zu prüfen oder durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen.
Nein. § 15 Abs. 4 BNatSchG verlangt, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich zu sichern, schreibt aber keine bestimmte Form vor. Die Art der Sicherung bestimmt die zuständige Behörde. Die Bundeskompensationsverordnung etwa verlangt für Maßnahmen auf Grundstücken der öffentlichen Hand keine dingliche Sicherung (§ 12 Abs. 2 BKompV); sie gilt allerdings nur, soweit ausschließlich die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung ausführt. In Bayern ist dagegen eine Maßnahme auf dem Grundstück eines Dritten grundsätzlich dinglich zu sichern (§ 11 Abs. 2 BayKompV).
Nicht automatisch. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG ist der Verursacher des Eingriffs oder sein Rechtsnachfolger für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung verantwortlich. Ob und wie diese Verantwortung bei vorgezogenen Maßnahmen aus einem Ökokonto auf Dritte übergeht, regelt das Landesrecht (§ 16 Abs. 2 BNatSchG).

Bedarf oder Angebot einstellen

Vom Gesuch bis zum Vertrag

Ihre Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an. Ihr Angebot stellen Sie kostenfrei und unverbindlich ein.