Für Vorhabenträger
Ausgleichsfläche rechtzeitig finden
Der Verursacher eines Eingriffs hat nach Bundesrecht auch Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Flächen für Ausgleich und Ersatz zu machen (§ 17 Abs. 4 BNatSchG). Es lohnt sich deshalb, die passende Fläche früh zu suchen.
So helfen wir
- Schnellanfrage mit Standort und Bedarf
- Abgleich mit den Flächenangeboten auf dem Marktplatz
- Vermittlung zwischen Ihnen und der anbietenden Seite
