Sie planen einen großen Batteriespeicher (BESS) im Außenbereich? Ganz einfach gesagt: Das Baugesetzbuch privilegiert solche Speicher unter bestimmten Bedingungen. Die Kompensation sollten Sie trotzdem früh prüfen, denn die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt weiter. Diese bestimmt, wie Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren sind. Die Technik erklärt unser Beitrag über Batteriespeicher am Seitenende.
Wann Batteriespeicher im Außenbereich privilegiert sind
Der Außenbereich ist vereinfacht gesagt die freie Landschaft außerhalb von Ortschaften und Bebauungsplänen. Privilegiert heißt: Das Vorhaben steht in der Liste des § 35 Abs. 1 BauGB und kann dort auch ohne Bebauungsplan zulässig sein.
Speicher an einer bestehenden Anlage für erneuerbare Energien (Nr. 11)
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es „der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht“.
Speicher nahe Umspannanlage oder Kraftwerk (Nr. 12)
Andere Batteriespeicher sind nach Nr. 12 privilegiert, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- Lage: höchstens 200 Meter zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage (Höchst- zu Hochspannung oder Hoch- zu Mittelspannung) oder eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks ab 50 Megawatt Nennleistung.
- Leistung: mindestens 4 Megawatt Nennleistung.
- Fläche: Die „insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 Quadratmeter“ (Buchstabe c).
Die Flächenobergrenze gilt für alle nach Nr. 12 zugelassenen Speicher einer Gemeinde zusammen, einschließlich ihrer Nebenanlagen und Freiflächen, nicht pro Projekt. Ein Beispiel: Bei 20 Quadratkilometern Gemeindefläche wären 0,5 Prozent 100.000 Quadratmeter; maßgeblich bleibt die Grenze von 50.000 Quadratmetern.
Diese Fassung der Nummern 11 und 12 gilt seit dem 23. Dezember 2025. Sie stammt aus Artikel 5 eines Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348).
Zudem ist bei privilegierten Vorhaben die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Für Speicher nach Nr. 11 und 12 ist eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau abzugeben (Satz 2). Ob ein Speicher zugelassen wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Eingriffsregelung: Privilegiert heißt nicht kompensationsfrei
Hieraus ergibt sich die Frage, ob für privilegierte Speicher die Eingriffsregelung gilt. Die Antwort gibt § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG: Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB „bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt“. Die Eingriffsregelung gilt also weiter. Auch § 11c Satz 1 EnWG, nach dem Energiespeicher im überragenden öffentlichen Interesse liegen, enthält keine Ausnahme von der Eingriffsregelung.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“, die erhebliche Beeinträchtigungen verursachen können. Versiegelt ein Speicher Boden, verändert er die Gestalt der Fläche. Ob daraus eine erhebliche Beeinträchtigung folgen kann, entscheidet bei privilegierten Vorhaben die zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, also unter deren Beteiligung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG).
Liegt ein Eingriff vor, sind unvermeidbare Beeinträchtigungen nach § 15 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen, im Detail je nach Bundesland. Dabei ist unter anderem vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz „auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung“ gelingt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG). Ist das nicht in angemessener Frist möglich und wird der Speicher dennoch zugelassen, ist eine Ersatzzahlung zu leisten (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).
Artenschutz: eigene Anforderungen neben dem Ausgleich
Auch bei privilegierten Speichern kann der Artenschutz eigene Maßnahmen verlangen. Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gilt: „Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.“ Das sind Maßnahmen, die vor dem Eingriff umgesetzt werden, sogenannte CEF-Maßnahmen. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum Artenschutzausgleich.
Kompensation für Batteriespeicher: was wir vermitteln
Passend dazu können Sie über unseren Marktplatz für Ökopunkte und Ausgleichsflächen anfragen:
- Biotopausgleich: Ökopunkte aus einem Ökokonto, einer Art „Sparbuch“ für vorab umgesetzte Maßnahmen, oder eine projektbezogene Ausgleichsfläche. Was infrage kommt, hängt von Bundesland und Verfahren ab.
- Artenschutzausgleich: CEF-Maßnahmen, wenn der Artenschutz sie verlangt.
Ob eine Maßnahme für Ihr Vorhaben anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde. So gehen Sie vor:
Anfrage stellen
In der Schnellanfrage nennen Sie Standort, Bedarf und Kontaktdaten. Ist Ihr Bedarf noch offen, können Sie um einen Rückruf bitten.
Abgleich mit Angeboten
Wir gleichen Ihre Anfrage mit Angeboten in der passenden Region ab; was als passend gilt, hängt von der Kompensationsart ab.
Verhandlung und Vertrag
Passt ein Angebot, vermitteln wir die Verhandlung, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Den Vertrag schließen Sie direkt mit der anbietenden Seite; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.
Für Wind- und Solarparks gibt es eigene Seiten zur Kompensation bei Windenergie und Photovoltaik; einen Überblick gibt die Seite für Entwickler erneuerbarer Energien.
Kompensation für Ihr Speicherprojekt anfragen
Beschreiben Sie Ihren Bedarf in der kostenfreien Schnellanfrage; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an. Für Projektportfolios übernehmen wir das Kompensationsmanagement im Full Service.
Kompensation anfragenFull Service für ProjektportfoliosHäufige Fragen
Unter Bedingungen ja. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Speicher im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage für erneuerbare Energien privilegiert. Nach Nr. 12 gilt das für andere Speicher ab 4 Megawatt Nennleistung, die höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze bestimmter Umspannanlagen oder Kraftwerke ab 50 Megawatt entfernt liegen und die gemeinsame Flächenobergrenze der Gemeinde einhalten.
Das ist möglich. Für Vorhaben im Außenbereich gelten die §§ 14 bis 17 BNatSchG weiter. Kann die Versiegelung Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen, liegt ein Eingriff vor, und unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen oder zu ersetzen. Ist das nicht möglich, kann eine Ersatzzahlung anfallen.
Beschleunigungsgebiete für Windenergie haben eigene, erleichterte Regeln (§ 6b WindBG). Für einen Speicher am Windpark gelten sie nur, wenn er schon bei der Ausweisung des Gebiets vorgesehen war. Nach § 6b Abs. 7 WindBG kann für Energiespeicher eine Zahlung je Quadratmeter versiegelter Fläche anfallen: 160 Euro, wenn erforderliche Maßnahmen nicht verfügbar sind, oder 60 Euro, wenn verwertbare Daten fehlen. Sie wird als Jahresbetrag für die Dauer des Betriebs festgesetzt; zur Berechnung geht das Gesetz von zehn Betriebsjahren aus. Die Eingriffsregelung bleibt auch dort anwendbar (§ 6b Abs. 2 Satz 3 WindBG).
Für Speicher nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ist eine Verpflichtungserklärung zum Rückbau abzugeben (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Darin verpflichten Sie sich, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
Hinweis
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein Speicher zugelassen wird und welche Kompensation erforderlich ist, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.



