Behördenabstimmung zur Eingriffsregelung

Braucht Ihr Vorhaben eine Zulassung, entscheidet nach Bundesrecht die zuständige Behörde auch über Ausgleich und Ersatz, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Ein Partner unterstützt Sie bei Ihren Angaben und der Abstimmung mit den Behörden.

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Kurzfakten: Behördenabstimmung

Begriff im Gesetz
Benehmen (§ 17 Abs. 1 BNatSchG)
Entscheidung
Zuständige Behörde
Ihre Aufgabe
Angaben nach § 17 Abs. 4 BNatSchG
Leistung
Durch einen Partner, Anfrage über uns

Worum es geht

Wer entscheidet und was Sie beitragen

Ihre Situation

Ein Vorhaben, mehrere Stellen

Die Behörde, die Ihr Vorhaben zulässt, entscheidet zugleich über Vermeidung und Kompensation. Die Naturschutzbehörde wird dabei beteiligt. Sie als Verursacher haben die erforderlichen Angaben zu machen.

Diese Angaben verlangt § 17 Abs. 4 BNatSchG

  • Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs
  • Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz
  • Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Kompensationsflächen
Eingriffsregelung im Ländervergleich

Die Leistung

Begleitung durch einen Partner

Die Leistung erbringt ein Partner; Ihre Anfrage läuft über uns. Der Partner unterstützt Sie bei den Aufgaben, die das Gesetz Ihnen als Verursacher zuweist.

Wobei der Partner unterstützt

  • Ihre Angaben zum Eingriff und zu den Maßnahmen aufbereiten
  • Die Abstimmung mit den beteiligten Behörden vorbereiten
  • Sie bei Rückfragen im Verfahren begleiten

Der Ablauf

In drei Schritten zur Behördenabstimmung

  1. Anfrage stellen

    Sie beschreiben im Formular Ihr Vorhaben, den Standort und den Stand des Verfahrens.

  2. Rückmeldung

    Ihre Anfrage läuft über uns. Wir melden uns bei Ihnen; Umfang und Konditionen der Leistung werden vor Beginn mit Ihnen abgestimmt.

  3. Begleitung durch den Partner

    Der Partner unterstützt Sie bei Ihren Angaben und der Abstimmung. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

Anfrage stellen

Beschreiben Sie in Ihrer Nachricht kurz Ihr Vorhaben: Art und Standort, die zuständige Behörde, soweit bekannt, und den Stand des Verfahrens. Liegen schon Unterlagen, Gutachten oder Auflagen vor, nennen Sie diese bitte. Ökopunktemarkt erbringt dabei keine Rechtsberatung.

Wir melden uns bei Ihnen, um Ihre Anfrage zu besprechen.

Häufige Fragen

Fragen zur Behördenabstimmung

Nein. Das Bundesnaturschutzgesetz spricht vom Benehmen: Braucht ein Eingriff eine behördliche Zulassung, trifft die zuständige Behörde die Entscheidungen zu Vermeidung, Ausgleich und Ersatz im Benehmen mit der Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Ganz einfach gesagt: Die Behörden stimmen sich untereinander ab, und Sie liefern als Verursacher die nötigen Angaben.

Das Gesetz definiert den Begriff nicht, eine Zustimmung ist ein Benehmen aber nicht. So kann die entscheidende Behörde bei Bauvorhaben im Innenbereich davon ausgehen, dass Naturschutzbelange nicht berührt sind, wenn sich die Naturschutzbehörde nicht fristgerecht äußert (§ 18 Abs. 3 BNatSchG). Mehr als ein Benehmen ist nur nötig, wo Bundes- oder Landesrecht eine weitergehende Beteiligung vorschreibt.

Nach Bundesrecht dann, wenn er nicht von einer Behörde durchgeführt wird und auch keine Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften braucht. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen (§ 17 Abs. 3 BNatSchG). Mehrere Länder, darunter Bayern und Hessen, weichen davon ganz oder teilweise ab.

Für das einzelne Bauvorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans, während der Planaufstellung und im Innenbereich sind die §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 2 BNatSchG). Sind durch einen Bauleitplan Eingriffe zu erwarten, wird über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach dem Baugesetzbuch entschieden (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Für Vorhaben im Außenbereich gelten die §§ 14 bis 17 BNatSchG weiter.

Ja, soweit das erforderlich ist, um die Erfüllung der Kompensationspflichten zu gewährleisten. Die Sicherheit reicht bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 17 Abs. 5 BNatSchG). Automatisch fällig ist sie also nicht.

Behördenabstimmung

Abstimmung vorbereiten, Kompensation finden

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