Biotopausgleich: Biotope aufwerten

Biotopausgleich: Biotope aufwerten

8 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Greift ein Bauvorhaben in Natur und Landschaft ein, sind unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen. Ganz einfach gesagt: Beim Biotopausgleich wird ein Lebensraum ökologisch aufgewertet, damit er auffängt, was das Vorhaben der Natur nimmt. Ein solcher Lebensraum heißt Biotop, etwa eine Hecke, eine Streuobstwiese oder ein Gewässer.

„Biotopausgleich“ ist kein Begriff aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), sondern eine Angebotskategorie auf Ökopunktemarkt. Sie umfasst Ökopunkte aus Maßnahmen, die vorab auf einem Ökokonto bevorratet werden, und projektbezogene Ausgleichsflächen für ein bestimmtes Vorhaben. Das Ökokonto dient dabei als eine Art „Sparbuch“ für Ökopunkte.

Knicks, Wallhecken und Alleen ordnen wir dem Sonderbiotopausgleich zu, daneben gibt es Forstausgleich und Artenschutzausgleich. Alle vier Bereiche erklärt unser Überblick über die Kompensationsarten.

Ausgleich oder Ersatz: die gesetzliche Grundlage

Der Gesetzgeber fordert in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG: „Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen […] auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).“

Doch worin liegt der Unterschied? Nach Satz 2 ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts „in gleichartiger Weise wiederhergestellt“ sind. Ersetzt ist sie nach Satz 3, wenn und sobald diese Funktionen „in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt“ sind. Zusätzlich verlangt Satz 2, dass das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist, Satz 3 eine landschaftsgerechte Neugestaltung. Mehr dazu im Beitrag zum Ausgleich für das Landschaftsbild.

Ein Naturraum ist ein nach natürlichen Merkmalen abgegrenzter Raum. In welchem Naturraum eine Fläche liegt, können Sie über die Postleitzahl bestimmen.

Diese Unterscheidung gilt nach Bundesrecht. Mehrere Länder haben zu § 15 Abs. 2 BNatSchG abweichendes Landesrecht erlassen. Welche Anforderungen gelten, hängt deshalb auch vom Land ab.

So bewertet eine Biotopwertliste die Aufwertung

Wie lässt sich messen, ob eine Maßnahme eine Beeinträchtigung aufwiegt? Das Prinzip beschreibt die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) in § 8 Abs. 2 Satz 1. Danach ergibt sich der Biotopwert der Aufwertung aus der Differenz der Biotopwerte von Zielbiotop und Ausgangsbiotop, multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. Salopp gesagt: Zielwert minus Ausgangswert, mal Fläche. Die BKompV gilt nach ihrem § 1 allerdings nur, soweit ausschließlich die Bundesverwaltung die Regeln über Eingriffe ausführt.

Die Bevorratung über Ökokonten regelt dagegen das Landesrecht, insbesondere die Erfassung, Bewertung und Buchung der Maßnahmen sowie ihre Handelbarkeit (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).

Bayern und Baden-Württemberg arbeiten mit Biotopwertlisten, die Biotoptypen Werte je Quadratmeter zuordnen:

LandGrundlageBewertungBeispiel Feldgehölz
BayernBayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) und Biotopwertliste, Stand 28.02.20140 bis 15 Wertpunkte je m²mit überwiegend einheimischen, standortgerechten Arten: jung 6, mittel 10, alt 12 Wertpunkte
Baden-WürttembergÖkokonto-Verordnung (ÖKVO), Anlage 2Ökopunkte je m²10 bis 27 Ökopunkte, Normalwert 17

Die Skalen unterscheiden sich deutlich: In Baden-Württemberg erreicht ein natürliches Stillgewässer im Moor 51 bis 64 Ökopunkte, in Bayern endet die Skala bei 15.

Wichtig: Erhalten allein ist keine Aufwertung. In Bayern gilt nach Anlage 3.2 der BayKompV: „Wertpunkte werden nur für die Aufwertung der Fläche vergeben“, und zwar bis zum prognostizierten Zustand nach 25 Jahren. In Baden-Württemberg sind Maßnahmen nicht ökokontofähig, „die einen vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 ÖKVO).

Für Ökokontoflächen in Bayern bestätigt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangszustand und die Wertpunkte (§ 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 BayKompV). Eine Punktzahl lässt sich deshalb nicht vorab zusagen.

Typische Maßnahmen im Biotopausgleich

Welche Maßnahmen kommen infrage? Ein Beispiel liefert Bayern. Die BayKompV nennt in Anlage 4.1 unter anderem:

  • die Neuanlage von Feldgehölzen und Hecken,
  • die Anlage von Streuobstwiesen mit naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsauflagen,
  • die Anlage von Alleen.

Feldgehölze, Hecken und Streuobstwiesen sind dort auch als Ökokontomaßnahmen gekennzeichnet, Alleen nicht. Streuobstwiesen sind zudem nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BNatSchG bundesrechtlich geschützte Biotope. Maßnahmen auf Acker und Grünland, etwa Extensivgrünland, behandelt unser Beitrag zu Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft.

Feldgehölze: Schutzstatus und Aufwertung

Bei Feldgehölzen hängt der rechtliche Status vom Regelwerk ab. Zwei Beispiele:

  • Agrarförderrecht: § 19 Abs. 1 Nr. 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) beschreibt Feldgehölze als „überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern“. Nach den Förderregeln dürfen sie nicht beseitigt werden.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Naturnahe Feldgehölze und Feldhecken sind dort gesetzlich geschützte Biotope (§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes (NatSchAG M-V)). Anlage 2 definiert: „Feldgehölze sind kleinflächige, nicht lineare (vgl. Feldhecken) Baum- und Strauchbestände (bis zu einer Fläche von 2 ha) in der freien Landschaft.“

Ob ein Feldgehölz anderswo gesetzlich geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. Manche Gehölze fallen bereits unter § 30 BNatSchG, etwa als Gebüsche trockenwarmer Standorte; hinzu kommt das jeweilige Landesrecht.

Neu angelegt kann ein Feldgehölz dagegen selbst eine Aufwertung sein: In der bayerischen Biotopwertliste liegt ein junges Feldgehölz aus überwiegend einheimischen Arten mit 6 Wertpunkten über einem intensiv genutzten Acker mit 2.

Sonderbiotope: Knicks, Wallhecken, Alleen

Manche Landschaftselemente schützt vor allem das Landesrecht. Für sie gibt es bei uns eine eigene Kategorie: In der Schnellanfrage heißt sie „Sonderbiotopausgleich (Knick, Wallhecke, Allee)“, im Schnellangebot „Sonderbiotop (Knick, Wallhecke, Allee)“. Auch das ist kein Gesetzesbegriff, und die Elemente haben nicht alle denselben Schutzstatus.

Für gesetzlich geschützte Biotope setzt § 30 BNatSchG den bundesrechtlichen Rahmen; Wallhecken in Niedersachsen fallen dagegen unter § 29 BNatSchG. § 30 verbietet die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung bestimmter Biotope und erstreckt das Verbot auf „weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope“. Absatz 3 regelt Ausnahmen: „Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.“

Knick-Ausgleich in Schleswig-Holstein

Ein Knick ist eine Wallhecke, also ein mit Bäumen oder Sträuchern bewachsener Wall. Mecklenburg-Vorpommern nennt die westmecklenburgischen Knicks „eine Sonderform der Feldhecken“ (Anlage 2 Nr. 4.4 NatSchAG M-V).

In Schleswig-Holstein zählen Knicks und Alleen nach § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) zu diesen weiteren gesetzlich geschützten Biotopen. Eine Ausnahme kann dort nur für Kleingewässer und für Knicks zugelassen werden (§ 21 Abs. 3 LNatSchG). Für einen Knick setzt sie also voraus, dass die Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann.

Für Knicks am Acker sieht § 21 Abs. 5 LNatSchG einen 50 Zentimeter breiten Schutzstreifen ohne Ackernutzung, Düngung und Pflanzenschutzmittel vor. Ob und in welchem Umfang eine Maßnahme den Eingriff in einen Knick ausgleicht, entscheidet die zuständige Behörde.

Wallhecke: Schutz und Ausgleich in Niedersachsen

In Niedersachsen regelt § 22 Abs. 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) den Schutz von Wallhecken:

§ 22 Abs. 3 NNatSchG

„Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG […]. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden.“

Rechtsgrundlage ist hier also § 29 BNatSchG, nicht § 30. Bemerkenswert: Auch eine neu angelegte Wallhecke ist geschützt, wenn sie das traditionelle Wallheckennetz wiederherstellt oder naturräumlich-standörtlich sinnvoll ergänzt. Rechtmäßige Eingriffe nach den §§ 14 und 15 BNatSchG nimmt Satz 4 Nr. 4 vom Verbot aus. Für sie gelten die Anforderungen des § 15 BNatSchG, also auch Ausgleich oder Ersatz.

Alleen: Schutz nach Landesrecht

§ 29 Abs. 3 BNatSchG bestimmt: „Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.“ In Schleswig-Holstein sind Alleen gesetzlich geschützte Biotope. In Brandenburg dürfen Alleen „nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden“ (§ 17 Abs. 1 BbgNatSchAG). Wie Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern neue Alleen regeln, zeigt unser Beitrag zum Ausgleich für das Landschaftsbild.

So unterstützt Ökopunktemarkt beim Biotopausgleich

Unser Marktplatz bringt Anfragen und Angebote zu Ökopunkten und Ausgleichsflächen zusammen:

1

Bedarf oder Fläche einstellen

Als Vorhabenträger, also wenn Sie ein Bauvorhaben umsetzen, wählen Sie in der Schnellanfrage „Biotopausgleich (Ökopunkte oder Ausgleichsfläche)“ oder den Sonderbiotopausgleich. Als Flächeneigentümer nutzen Sie das Schnellangebot.

2

Abgleich nach Region

Wir gleichen Anfragen und Angebote ab. Beim Biotopausgleich berücksichtigen wir Naturraum und Bundesland, beim Sonderbiotopausgleich den örtlichen Bezug, etwa die Gemeinde.

3

Vermittlung bis zum Vertrag

Wir vermitteln, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Den Vertrag schließen Anbieter und suchende Seite direkt miteinander.

Die Nutzung ist kostenfrei; eine Provision zahlt nur die suchende Seite bei Vertragsschluss. Für eine erste Einschätzung Ihrer Fläche gibt es die kostenfreie Flächenanalyse von LandVest. Ökopunktemarkt ist ein Teil der LandVest GmbH.

Kostenlose Flächenanalyse bei LandVest starten

Biotopausgleich anfragen oder Fläche anbieten

Ihre Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur an, wenn ein Vertrag zustande kommt. Flächeneigentümer bieten ihre Fläche kostenfrei und unverbindlich an:

Biotopausgleich anfragenFläche anbieten

Häufige Fragen zum Biotopausgleich

Nach Bundesrecht stellt ein Ausgleich die beeinträchtigten Funktionen gleichartig wieder her. Ein Ersatz stellt sie gleichwertig im betroffenen Naturraum her. Mehrere Länder haben dazu abweichendes Landesrecht erlassen.

Sie ordnet Biotoptypen Werte je Quadratmeter zu. Nach dem Prinzip der BKompV ergibt sich die Aufwertung aus Zielwert minus Ausgangswert, multipliziert mit der Fläche. Die Skalen unterscheiden sich zwischen den Ländern.

In Bayern und Baden-Württemberg nicht allein durch ihren Erhalt: Bayern vergibt Wertpunkte nur für eine Aufwertung, in Baden-Württemberg ist das bloße Sichern eines Zustands nicht ökokontofähig. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

Nein. In Schleswig-Holstein sind Knicks und Alleen gesetzlich geschützte Biotope nach Landesrecht. In Niedersachsen sind Wallhecken geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG. Den Schutz von Alleen regeln die Länder (§ 29 Abs. 3 BNatSchG).

In Niedersachsen ja, wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes angelegt wurde (§ 22 Abs. 3 Satz 1 NNatSchG). Eine solche Wallhecke darf grundsätzlich nicht beseitigt werden.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Maßnahme als Ausgleich oder Ersatz anerkannt wird und welche Anforderungen gelten, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Bereit? Finden Sie passende Kompensation.

Die Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.