Ausgleich für das Landschaftsbild

Ausgleich für das Landschaftsbild

6 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Ein Bauvorhaben kann mehr verändern als Böden und Lebensräume. Ein Mast, ein Turm oder eine große Halle kann auch das Bild einer Landschaft prägen. Ganz einfach gesagt: Beeinträchtigt ein Vorhaben das Landschaftsbild erheblich und lässt sich das nicht vermeiden, ist auch das zu kompensieren.

Soweit die Kurzerklärung. Auf dieser Seite erfahren Sie, was das Gesetz für das Landschaftsbild verlangt, welche Maßnahmen für einen Landschaftsbild-Ausgleich in Betracht kommen und wann eine Ersatzzahlung zu leisten ist.

Das Landschaftsbild ist Teil der Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung umfasst die gesetzlichen Vorgaben zu Eingriffen in Natur und Landschaft und ihrer Kompensation. Was ein Eingriff ist, bestimmt nach Bundesrecht § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen […], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“.

Damit gilt: Eine Veränderung ist auch dann ein Eingriff, wenn sie allein das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ob das zutrifft, wird im jeweiligen Verfahren geklärt.

Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert

Zu den Zielen des Naturschutzes gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG „die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft“. Einfach erklärt: Es zählt, wie abwechslungsreich und schön eine Landschaft ist, was sie unverwechselbar macht und wie gut sich Menschen in ihr erholen können.

Nach Absatz 4 Nr. 1 sind zudem „historisch gewachsene Kulturlandschaften […] vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren“.

Landschaftsgerecht wiederherstellen oder neu gestalten

Wann eine Beeinträchtigung ausgeglichen oder ersetzt ist, regelt nach Bundesrecht § 15 Abs. 2 BNatSchG:

§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG

„Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.“

„Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.“

Das heißt: Wiederherstellen bringt das frühere Bild zurück, neu gestalten schafft ein neues. In beiden Fällen muss das Ergebnis landschaftsgerecht sein. Beim Ausgleich ist beides möglich, beim Ersatz die Neugestaltung im betroffenen Naturraum, also in einem nach natürlichen Merkmalen abgegrenzten Raum.

Für das Landschaftsbild wird häufig nicht in Wert- oder Ökopunkten gerechnet. In Bayern bestimmt etwa § 7 Abs. 4 der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV): „Der Kompensationsbedarf für das Schutzgut Landschaftsbild wird verbal argumentativ ermittelt.“ Der Bedarf wird also mit Worten begründet statt in Punkten berechnet. Wertpunkte erklärt unser Beitrag zum Biotopausgleich.

Realkompensation für das Landschaftsbild

§ 13 Satz 2 BNatSchG legt eine Reihenfolge fest: „Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“ Die Kompensation durch tatsächliche Maßnahmen nennt man auch Realkompensation.

Wie weit der Spielraum dafür beim Landschaftsbild reicht, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024 (Az. 7 C 3.23) zu Windenergieanlagen. Aus den Leitsätzen, den Kernaussagen des Urteils:

  • Nicht nur spiegelbildlich: Ersatz ist „nicht ausschließlich durch Maßnahmen möglich, die […] die Wirkung des Eingriffs "spiegelbildlich" kompensieren“. Auch Ersatzmaßnahmen, die „in anderer Art und Weise […] positiv auf das Landschaftsbild einwirken“, kommen in Betracht (Leitsatz 3).
  • Der Naturraum reicht: Räumlich genügt es für die Eignung als Ersatzmaßnahme, „wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen ist“, also dort liegt (Leitsatz 2).
  • Mehr als Rückbau: Bei Windenergieanlagen beschränkt sich der Ersatz „nicht auf die Beseitigung von im betroffenen Naturraum vorhandenen vertikalen Strukturen“, etwa anderen Masten (Leitsatz 4).

Grenzen zieht Randnummer 18 des Urteils: Der Ersatz muss „hinsichtlich des beeinträchtigten Landschaftsbildes qualitativ und quantitativ im betroffenen Naturraum (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG) Ersatz schaffen“.

Die Maßnahmen im Streitfall waren laut Pressemitteilung des Gerichts „namentlich der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen“. Eine konkrete Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt. Es hat den Fall an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zur Eignung der Maßnahme nötig waren (Rn. 28 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde im Dezember 2025 verpflichtet, über die Ersatzzahlung neu zu entscheiden (Urteil vom 09.12.2025, OVG 7 A 54/24).

Beispiele für Maßnahmen am Landschaftsbild

In Bayern nennt die BayKompV in Anlage 4.2 für das Landschaftsbild unter anderem die „Wiederherstellung naturraumtypischer Landschaftsbildelemente“, die „Einbindung von Bauwerken in die Landschaft durch Eingrünung mit standortheimischen Gehölzen“, die „Wiederherstellung von Blick-/Wegebeziehungen“ und „Rückbaumaßnahmen, soweit keine andere gesetzliche Verpflichtung besteht“. Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen gilt die BayKompV nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayKompV).

Für neue Alleen haben Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern eigene Regeln. In Brandenburg soll die zuständige Behörde Alleenneupflanzungen „insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ festsetzen oder für deren Durchführung sorgen (§ 17 Abs. 3 BbgNatSchAG). In Mecklenburg-Vorpommern gilt: „Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen“ (§ 19 Abs. 3 NatSchAG M-V). Auf Ökopunktemarkt gehören Alleen zum Sonderbiotopausgleich.

Ersatzzahlung: zweckgebunden für den Naturschutz

Den Ersatz in Geld nennt das Gesetz Ersatzzahlung und regelt ihn in § 15 Abs. 6 BNatSchG; die Kompensationsverordnungen des Bundes und Bayerns sprechen vereinzelt auch von Ersatzgeld.

Die Ersatzzahlung ist nachrangig: Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher nach Bundesrecht Ersatz in Geld zu leisten (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG); einzelne Länder weichen davon ab. Für die Ersatzzahlung gilt nach Bundesrecht:

  • Sie ist grundsätzlich vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten (§ 15 Abs. 6 Sätze 5 und 6).
  • Sie ist „zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden“ (§ 15 Abs. 6 Satz 7).

Wann die Bundeskompensationsverordnung gilt

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gilt nur, wo allein die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung vollzieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BKompV). Sie ist also kein allgemeiner Rahmen für alle Vorhaben. In Bayern gilt auch in diesen Fällen die BayKompV (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BayKompV).

Flächen für Realkompensation finden

Eine Ersatzmaßnahme für das Landschaftsbild braucht nach Bundesrecht eine Fläche im betroffenen Naturraum. Ökopunktemarkt ist ein Marktplatz für Angebote und Anfragen zu Ökopunkten und Ausgleichsflächen. Bei beiden berücksichtigt der Abgleich den Naturraum und das Bundesland.

Für Vorhabenträger: Sie setzen ein Vorhaben um und suchen eine Fläche für eine Maßnahme am Landschaftsbild? Geben Sie Standort und Bedarf in der Schnellanfrage an. Das ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an. Gibt es passende Angebote, vermitteln wir zwischen Ihnen und den Anbietern.

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Über die Anerkennung einer Maßnahme entscheidet die zuständige Behörde; wir vermitteln, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

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Häufige Fragen zum Landschaftsbild-Ausgleich

Nach dem Bundesverwaltungsgericht genügt es räumlich, wenn eine Ersatzmaßnahme für das Landschaftsbild im betroffenen Naturraum liegt (Az. 7 C 3.23). Dort muss sie allerdings qualitativ und quantitativ Ersatz für das beeinträchtigte Landschaftsbild schaffen.

Für das Landschaftsbild wird häufig nicht in Wert- oder Ökopunkten gerechnet. In Bayern etwa wird der Kompensationsbedarf dafür verbal argumentativ ermittelt (§ 7 Abs. 4 BayKompV). Ob und wie eine Maßnahme angerechnet wird, entscheidet die zuständige Behörde.

Nach Bundesrecht hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten, wenn ein Eingriff zugelassen wird, obwohl sich die Beeinträchtigungen nicht vermeiden oder nicht in angemessener Frist ausgleichen oder ersetzen lassen. Sie ist grundsätzlich vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Verwendet wird sie zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst im betroffenen Naturraum (§ 15 Abs. 6 BNatSchG).

Nein. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 C 3.23) beschränkt sich der Ersatz bei Windenergieanlagen nicht auf die Beseitigung vertikaler Strukturen im betroffenen Naturraum. Auch andere Ersatzmaßnahmen kommen in Betracht; sie müssen dort aber qualitativ und quantitativ Ersatz für das Landschaftsbild schaffen.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Beeinträchtigung zu kompensieren ist und welche Maßnahme oder Ersatzzahlung in Betracht kommt, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

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