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Dingliche Sicherung von Ökopunkten

7 Min. Lesezeit·Veröffentlicht am 12. Mai 2026

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Wer Ökopunkte anbietet oder erwirbt, steht früher oder später vor einer Frage, die im Verkaufsgespräch oft erst spät auftaucht: Wie müssen die zugrundeliegenden Ausgleichsmaßnahmen rechtlich abgesichert werden, damit die Naturschutzbehörde sie anerkennt? Einige untere Naturschutzbehörden verlangen eine Eintragung im Grundbuch. Andere akzeptieren mildere Sicherungsformen. Dieser Beitrag ordnet die bundesrechtliche Grundlage und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts — landes­spezifische Besonderheiten finden Sie in den verlinkten Bundesland-Vertiefungen.

Dingliche Sicherung

Eine dingliche Sicherung ist eine im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks, die unabhängig vom Eigentümerwechsel fortbesteht. Im Naturschutzrecht typisch ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB zugunsten der zuständigen Naturschutzbehörde — sie sichert Pflege- und Unterhaltungspflichten dauerhaft gegen jeden späteren Eigentümer.

Sicherungsformen im Naturschutzrecht

Anerkannte Sicherungswege für Kompensationsmaßnahmen

von der Grundbuchdienstbarkeit bis zum öffentlich-rechtlichen Vertrag

6

Sicherungsformen

je nach Einzelfall verhältnismäßig

Der gesetzliche Rahmen

Die zentrale bundesrechtliche Norm ist § 15 Abs. 4 BNatSchG:

§ 15 Abs. 4 BNatSchG

"Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern."

Das Gesetz spricht ausdrücklich von rechtlich zu sichern — ohne die Form vorzugeben. Die Norm ist bewusst offen formuliert und stellt es der zuständigen Behörde anheim, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die im Einzelfall geeignete Sicherungsform zu wählen. Die konkrete Art und Weise wird durch Bundesrecht gerade nicht auf eine einzige Form festgelegt.

Ergänzend kommen zwei weitere bundesrechtliche Vorschriften ins Spiel:

  • § 16 BNatSchG regelt die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto) und verweist für die Detailfragen — insbesondere zur Sicherung — ausdrücklich auf das jeweilige Landesrecht.
  • § 17 Abs. 6 BNatSchG verpflichtet die Behörden zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses. Wichtig: dieses Register ist administrativ und ersetzt keine rechtliche Sicherung; es verhindert nur die Doppelanrechnung von Flächen.

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Mit Beschluss vom 07.06.2023 (Aktenzeichen 7 B 25.22) hat das Bundesverwaltungsgericht die entscheidende Leitlinie gesetzt. Anlass war ein Streit um Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen — die Behörde hatte verlangt, dass der Baubeginn erst nach Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erfolgen darf.

Ob die pauschale Anordnung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Behörde ein verhältnismäßiges Mittel darstellt, lässt sich ausschließlich im jeweiligen Einzelfall beantworten.

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2023 – 7 B 25.22

Die rechtliche Folgerung ist klar: Eine Behörde darf eine Grundbucheintragung nicht pauschal und ohne Einzelfallprüfung als Bedingung für die Anerkennung oder Bebuchung von Ökopunkten verlangen. Sie muss konkret darlegen, warum im vorliegenden Fall eine mildere Sicherungsform — etwa ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, eine Baulast oder ein Bewirtschaftungsvertrag — nicht ausreicht.

Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen zusätzlich bestätigt, dass die Sicherung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ein rechtlich zulässiges und geeignetes Mittel zur Erfüllung der Sicherungspflicht aus § 15 Abs. 4 BNatSchG darstellt.

Die anerkannten Sicherungsformen im Überblick

In Rechtsprechung und Kommentarliteratur sind sechs Sicherungsformen anerkannt — plus die Fallgruppe, in der gar keine dingliche Sicherung erforderlich ist:

SicherungsformRechtsgrundlage und AusgestaltungBewertung
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit§ 1090 BGB — Eintragung im Grundbuch zugunsten der Behörde. Sichert Pflege- und Unterhaltungspflichten dinglich und erga omnes.Stärkste Sicherung; verhältnismäßig nur bei Maßnahmen auf fremdem Grund oder besonderer Schutzbedürftigkeit.
Grunddienstbarkeit§ 1018 BGB — Eintragung zugunsten eines herrschenden Grundstücks.Nur bei spezifischer Fallkonstellation (kombinierbare Eigentumsverhältnisse).
Öffentlich-rechtlicher Vertrag§§ 54 ff. VwVfG — Vertrag zwischen Eigentümer/Verursacher und Naturschutzbehörde; laufzeitkongruente Pflege- und Duldungspflicht, regelmäßig mit Vertragsstrafe bei Verletzung.Gleichwertige Sicherungsform (st. Rspr. des BVerwG); milderes Mittel als Grundbucheintrag.
BaulastLandesbauordnung (z.B. § 81 NBauO in Niedersachsen) — öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht; Eintragung im Baulastenverzeichnis.Zulässig, wo Landesrecht dies vorsieht; vergleichbare Sicherheit wie Dienstbarkeit möglich.
Pflege-/Bewirtschaftungsvertrag mit anerkanntem DrittenSchuldrechtliche Übertragung auf Stiftungen, Landgesellschaften, Landschaftspflegeverbände, Flächenagenturen.Besonders geeignet bei produktionsintegrierter Kompensation (PIK).
Planerische FestsetzungFestsetzung im Bebauungsplan (§ 9 BauGB i.V.m. § 1a BauGB); wirkt rechtsverbindlich auch gegenüber Rechtsnachfolgern.Nur im kommunalen Bauleitplanungskontext verfügbar.
Keine dingliche Sicherung erforderlichBei Maßnahmen auf Eigengrundstücken des Verursachers oder auf Grundstücken der öffentlichen Hand (vgl. § 12 BKompV, analoge Praxis in den Ländern).Sicherung durch Zulassungsbescheid und Verwaltungsakzessorietät ausreichend.

Wann ist überhaupt keine dingliche Sicherung nötig?

In drei Fallgruppen ist eine Grundbucheintragung nach herrschender Meinung regelmäßig entbehrlich:

  1. Eigengrundstücke des Eingriffsverursachers — wer auf eigenem Grund kompensiert, hat ohnehin die Verfügungsgewalt; eine zusätzliche dingliche Sicherung ist überflüssig.
  2. Grundstücke der öffentlichen Hand — Bund, Länder, Kommunen oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind durch ihre Bindung an den Zulassungsbescheid bereits gebunden.
  3. Planerisch festgesetzte Ausgleichsflächen — durch Bebauungsplan rechtsverbindlich auch gegen Rechtsnachfolger.

Diese Wertungen finden sich auch in § 12 BKompV: Für Vorhaben im Bundesvollzug bestimmt die Norm ausdrücklich, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich ist, wenn die Maßnahme auf Eigengrundstücken oder Flächen der öffentlichen Hand stattfindet. Die Norm gilt nicht in jedem Bundesland unmittelbar, ist aber Ausdruck eines allgemein anerkannten Verhältnismäßigkeitsprinzips.

Was bedeutet das in der Praxis?

In Einzelfällen verlangen untere Naturschutzbehörden eine pauschale Grundbucheintragung als Voraussetzung der Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen. Nach der zitierten BVerwG-Rechtsprechung ist eine solche Pauschalforderung jedoch nicht ohne weiteres tragfähig — die Behörde muss im Einzelfall darlegen, warum mildere Mittel nicht ausreichen.

Für Sie als Eigentümer oder Vorhabenträger bedeutet das:

  • Prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit. Eine Grundbucheintragung mindert den Grundstückswert, beschränkt die Verfügungsbefugnis und verursacht Notar- und Grundbuchkosten. Bei Maßnahmen auf eigenen Flächen oder mit kurzer Kompensationslaufzeit ist die Angemessenheit regelmäßig fraglich.
  • Kennen Sie die Alternativen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag mit laufzeitkongruenter Pflegeverpflichtung und Vertragsstrafe ist nach ständiger Rechtsprechung eine gleichwertige Sicherungsform — und in der Regel die mildeste, praktikabelste Lösung.
  • Beziehen Sie das Kompensationsverzeichnis ein. Die Eintragung in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 BNatSchG dokumentiert die Maßnahme dauerhaft und verhindert Doppelanrechnungen. Sie ist administrative Absicherung, ersetzt aber keine rechtliche Sicherung — wird aber in der Verhältnismäßigkeitsprüfung positiv gewichtet.

Landes­spezifische Besonderheiten

Naturschutz ist Ländersache. Die genauen Sicherungsanforderungen und Verfahren unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland — eigene Landesausführungsgesetze und Kompensationsverzeichnis-Verordnungen ergänzen den bundesrechtlichen Rahmen.

Bundesland-Vertiefung

Niedersachsen ist Sonderfall: Das NAGBNatSchG schließt die Anwendung der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) für NI explizit aus, und es gibt keine eigene Ökokonto-Verordnung. Für Niedersachsen-spezifische Sicherungsanforderungen (NLWKN, NKompVzVO, NBauO § 81) siehe unseren Praxisreport Dingliche Sicherung von Ökopunkten in Niedersachsen.

Eine Übersicht aller landesrechtlichen Verordnungen finden Sie in unserer Tabelle der Ökokonto-Verordnungen nach Bundesland.

Häufige Fragen

Die wichtigsten Antworten zur dinglichen Sicherung von Ökopunkten.

Nicht zwingend. § 15 Abs. 4 BNatSchG verlangt nur die rechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahme — nicht eine bestimmte Form. Eine Grundbucheintragung ist eine von mehreren zulässigen Sicherungsformen. Ob sie im Einzelfall verlangt werden darf, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 07.06.2023 – 7 B 25.22).

Anerkannt sind: beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB), Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), Baulast nach Landesbauordnung, Pflege-/Bewirtschaftungsvertrag mit anerkannten Dritten sowie planerische Festsetzung im Bebauungsplan. Auf Eigengrundstücken oder Flächen der öffentlichen Hand ist eine dingliche Sicherung in der Regel entbehrlich.

Die Norm verlangt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen "in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern" sind. Die Form der Sicherung ist bewusst offen gelassen — die zuständige Behörde wählt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die geeignete Sicherungsform.

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in 7 B 25.22 ausdrücklich klargestellt, dass die pauschale Anordnung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nur dann zulässig ist, wenn sie im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist. Eine "Hausregel" ohne Einzelfallbegründung dürfte ermessensfehlerhaft sein.

Ja, nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG mit laufzeitkongruenter Pflege- und Duldungspflicht und Vertragsstrafe bei Verletzung ist eine gleichwertige Sicherungsform. Er gilt als milderes Mittel gegenüber der Grundbucheintragung.

Nach herrschender Meinung in der Regel nicht. Wer auf eigenem Grund kompensiert, ist durch den Zulassungsbescheid und die Bindung an die Genehmigung bereits hinreichend gebunden. Die Grundsätze des § 12 BKompV werden — auch wenn die Norm nicht in jedem Bundesland unmittelbar gilt — als Ausdruck allgemein gültigen Verhältnismäßigkeitsdenkens angewandt.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht zum aktuellen Stand von Bundesrecht und Rechtsprechung. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall und berücksichtigt keine landes­rechtlichen Besonderheiten. Für die Vertretung gegenüber einer Naturschutzbehörde empfehlen wir die Einschaltung einer auf Naturschutz- und Verwaltungsrecht spezialisierten Kanzlei.

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