Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP): Beratung

Ein landschaftspflegerischer Begleitplan stellt in Text und Karte dar, wie ein Vorhaben in Natur und Landschaft eingreift und wie die Folgen vermieden, ausgeglichen oder ersetzt werden. Die Beratung dazu erbringt ein Partner; Ihre Anfrage läuft über uns.

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Kurzfakten: Landschaftspflegerischer Begleitplan

Grundlage (Bund)
§ 17 Abs. 4 BNatSchG
Anlass
Eingriff auf Grund eines Fachplans
Form
Text und Karte
Leistung
Beratung durch einen Partner

Worum es geht

Was in den Begleitplan gehört

Ihre Situation

Angaben in Text und Karte

Ist für Ihr Vorhaben ein Fachplan vorgesehen, hat der Planungsträger die Angaben zur Eingriffsregelung im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen.

Was hineingehört

  • Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs
  • Vermeidung, Ausgleich und Ersatz samt Verfügbarkeit der Flächen
  • Soweit von Belang: Natura-2000- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Was sind Kompensationsmaßnahmen?

Die Leistung

Beratung über einen Partner

Die Leistung erbringt ein Partner; Ihre Anfrage läuft über uns. Er berät Sie zu Aufbau und Inhalt Ihres Begleitplans. Ob der Plan genügt, entscheidet die zuständige Behörde.

Was Sie bereithalten

  • Beschreibung und Lage Ihres Vorhabens
  • Stand der Planung und vorhandene Gutachten
  • Mögliche Flächen für Ausgleich und Ersatz, soweit bekannt

Der Ablauf

In drei Schritten zur LBP-Beratung

  1. Anfrage stellen

    Sie beschreiben Ihr Vorhaben, das vorgesehene Verfahren und den Stand der Planung.

  2. Rückmeldung

    Ihre Anfrage läuft über uns. Wir melden uns bei Ihnen; Umfang und Konditionen der Leistung werden vor Beginn mit Ihnen abgestimmt.

  3. Beratung durch den Partner

    Der Partner berät Sie zu Ihrem Begleitplan. Über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz entscheidet die zuständige Behörde.

Anfrage stellen

Beschreiben Sie in Ihrer Nachricht Art und Lage Ihres Vorhabens, das vorgesehene Verfahren und den Stand der Planung. Haben Sie schon Gutachten oder mögliche Kompensationsflächen, nennen Sie diese bitte. Ausgleichsflächen oder Ökopunkte können Sie außerdem über die Schnellanfrage suchen. Ökopunktemarkt erbringt dabei keine Rechtsberatung.

Wir melden uns bei Ihnen, um Ihre Anfrage zu besprechen.

Häufige Fragen

Fragen zum landschaftspflegerischen Begleitplan

Nach Bundesrecht dann, wenn ein Eingriff auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans erfolgen soll; statt im Begleitplan können die Angaben auch im Fachplan selbst stehen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG). Ohne Fachplan hat der Verursacher die erforderlichen Angaben in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang zu machen; die Behörde kann Gutachten verlangen. Landesrecht kann mehr fordern: In Bayern müssen Gutachten die Anforderungen an einen LBP erfüllen, wenn die Auswirkungen eines Eingriffs denen eines Fachplans entsprechen.

Nach § 17 Abs. 4 BNatSchG die Angaben zu Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und zu den Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz, einschließlich der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Flächen. Soweit für das Vorhaben von Belang, soll er auch die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutz enthalten. Ganz einfach gesagt: Der Plan zeigt, was das Vorhaben der Natur nimmt und wie die Folgen vermieden oder kompensiert werden.

Nein. Die Bundeskompensationsverordnung gilt nur, soweit die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung ausführt, und enthält keine Vorschrift zum Inhalt eines Begleitplans. Die Behörde entscheidet dort unter anderem auf Grundlage der Angaben, die der Verursacher nach § 17 Abs. 4 BNatSchG macht.

In Bayern legt § 12 der Bayerischen Kompensationsverordnung Mindestinhalte fest. Dazu gehören unter anderem die Bewertung des Ausgangszustands und der Auswirkungen des Eingriffs, die Vermeidungsmaßnahmen, der Kompensationsbedarf und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Angaben zur Unterhaltung, zur Sicherung der Flächen und zur Funktionskontrolle. Diese Liste gilt nur in Bayern. Auch dort nimmt die Verordnung unter anderem Bauleitpläne und immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen aus.

Die zuständige Behörde. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und bereitet ihre Entscheidungen über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz vor. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann sie zusätzlich Gutachten verlangen (§ 17 Abs. 4 BNatSchG).

LBP-Beratung

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Stellen Sie Ihre Anfrage über das Formular auf dieser Seite. Ausgleichsflächen oder Ökopunkte fragen Sie kostenfrei über den Marktplatz an; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.