CEF-Maßnahmen: Definition und Beispiele

CEF-Maßnahmen: Definition und Beispiele

7 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

CEF-Maßnahmen schützen Tierarten, deren Brutstätten oder Quartiere von einem Vorhaben betroffen sind. Ganz einfach gesagt: Bevor eine solche Lebensstätte beeinträchtigt wird, steht in der Nähe ein Lebensraum bereit, der ihre Aufgabe übernimmt.

Soweit die Kurzerklärung. Doch was steckt rechtlich dahinter, welche Anforderungen gelten und wie sehen CEF-Maßnahmen für Feldlerche oder Haselmaus aus?

Was sind CEF-Maßnahmen?

Definition

CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Artenschutz. Sie sollen sicherstellen, dass die ökologische Funktion der von einem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Die Abkürzung CEF steht für „continued ecological functionality“, also die fortbestehende ökologische Funktion. In deutschen Behördentexten findet sich auch die Variante „continuous ecological functionality“. Die EU-Kommission beschreibt CEF-Maßnahmen in einem Leitfaden als vorbeugende Maßnahmen gegen negative Auswirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten. Die deutsche Fassung nennt sie „funktionserhaltende Maßnahmen“, das Bundesnaturschutzgesetz spricht von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.

Mit einer CEF-Fläche ist die Fläche gemeint, auf der eine CEF-Maßnahme umgesetzt wird. Ein eigener Rechtsbegriff ist das nicht. Weitere Fachbegriffe erklärt unser Glossar.

Die gesetzliche Grundlage

§ 44 BNatSchG verbietet unter anderem, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Absatz 1 Nummer 3). Für zugelassene Eingriffe und bestimmte Bauvorhaben enthält Absatz 5 eine Sonderregel: Wird die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, liegt kein Verstoß gegen dieses Verbot vor. Satz 3 ergänzt:

§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG

„Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.“

Ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Für welche Vorhaben und Arten die Sonderregel gilt, erklärt unser Beitrag zum Artenschutzausgleich.

Ähnlich klingt eine Formulierung zum Ökokonto: § 16 Abs. 2 BNatSchG spricht von „vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“. Das ist nicht dasselbe wie eine CEF-Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3.

Anforderungen an eine CEF-Maßnahme

Das Bundesverwaltungsgericht hält CEF-Maßnahmen auch bei Vogelarten mit dem Europarecht für vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass „strenge Anforderungen im Hinblick auf den räumlich-funktionalen Zusammenhang sowie die zeitliche Durchführung eingehalten werden“ (Beschluss vom 15.07.2020 – 9 B 5.20, Rn. 21). Fachliche Arbeitshilfen konkretisieren, worauf es dabei ankommt.

Räumlicher Zusammenhang. Nach einer Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) müssen CEF-Maßnahmen „unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen“ und mit ihm räumlich-funktional verbunden sein. Eine feste Entfernung nennt das Gesetz nicht; sie hängt von der Art ab.

Wirksam vor dem Eingriff. Laut LfU-Arbeitshilfe ist die Maßnahme so umzusetzen, dass „zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht“. Der nötige Vorlauf hängt von der Entwicklungszeit ab. Nach einer fachlichen Konvention, die das Bundesamt für Naturschutz (BfN) wiedergibt, sind Entwicklungszeiten bis zu 5 Jahren „sehr gut bis gut“ zu bewerten, zwischen 5 und 10 Jahren „mittel bis gering“. Maßnahmen mit mehr als 10 Jahren Entwicklungszeit sind „i. d. R. nicht als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geeignet“.

Eignung und Erfolgsaussicht. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen nach den vom BfN wiedergegebenen Fachkonventionen „eine große, objektiv belegbare Erfolgsaussicht haben“.

Funktionskontrollen und Korrekturen. Nach denselben Fachkonventionen ist, insbesondere wenn trotz hoher Erfolgsaussichten Zweifel verbleiben, ein hinreichendes Risikomanagement aus „Funktionskontrollen und Korrekturmaßnahmen“ festzulegen. Die Kontrollen zeigen, ob die Maßnahme wirkt; Korrekturen greifen, wenn sie nicht wirkt.

Dauer und rechtliche Sicherung. Nach dem Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen müssen CEF-Maßnahmen ihre Funktion erfüllen, solange die vorhabenbedingte Beeinträchtigung wirksam ist. Der Zugriff auf die Fläche muss „ausreichend rechtlich gesichert“ sein; nachzuweisen ist das bei der Zulassung. Wie Ausgleichsmaßnahmen der Eingriffsregelung gesichert werden, zeigt unser Beitrag zur dinglichen Sicherung; was für eine CEF-Maßnahme genügt, entscheidet die zuständige Behörde.

Wie sich CEF-Maßnahmen von FCS-Maßnahmen unterscheiden, erklärt unser Beitrag zu FCS-Maßnahmen.

CEF-Maßnahmen: Beispiele für einzelne Arten

Orientierung bieten die Maßnahmenblätter im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamts LANUK. Ihre Werte sind Orientierungswerte aus Nordrhein-Westfalen, keine gesetzlichen Vorgaben.

ArtTypische Maßnahme laut NRW-MaßnahmenblattWeitere Hinweise im Blatt
FeldlercheBrache oder Blühfläche ab 0,5 ha oder erweiterter Saatreihenabstand auf mindestens 1,0 ha, jeweils je Reviervom Vorkommen „im Regelfall nicht weiter als 2 km entfernt“
KiebitzWassermanagement „immer erforderlich“; Fläche in der Regel mindestens 10 hamöglichst nah am Vorkommen (unter 500 m), mindestens 2 Jahre Vorlauf
Haselmausstrukturreicher Wald, Waldränder, verbindende Hecken, Haselmauskästen (fünf je Tier) mit Reisighaufenhöchstens 500 m zum besiedelten Lebensraum
ZauneidechseSteinriegel, Sand, Totholz und Magerrasenweniger als 100 m zum Vorkommen, mindestens 1 Jahr Vorlauf
ZwergfledermausSpaltenquartiere an Gebäuden, mindestens das Fünffache des verlorenen Angebotsin der Regel nach etwa 2 Jahren wirksam
Star (Höhlenbrüter)mindestens 3 Nistkästen je Revier„Eignung: sehr hoch“

Eine Umsiedlung von Tieren ist nach dem NRW-Methodenhandbuch in der Regel keine eigenständige CEF-Maßnahme.

CEF-Maßnahmen für die Feldlerche

Für die Feldlerche können Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen geplant werden. Lerchenfenster sind gezielt angelegte Fehlstellen im Acker, die der Feldlerche als Landeplatz dienen. Das NRW-Maßnahmenblatt bewertet sie nur mit „Eignung: mittel“; sie kommen nur in Kombination mit anderen Maßnahmen in Betracht.

In Bayern beschreibt ein Schreiben des Umweltministeriums vom 09.09.2026 mehrere Maßnahmentypen. Blühflächen und Ackerbrachen benötigen dort 0,5 ha je Brutpaar, ein erweiterter Saatreihenabstand 1 ha. Lerchenfenster kommen nur zusammen mit 0,2 ha Blüh- und Brachestreifen je Brutpaar in Betracht. Für alle Maßnahmentypen gilt grundsätzlich eine Bewirtschaftungsruhe vom 15. März bis 1. Juli, die die Naturschutzbehörde regional anpassen kann.

CEF-Maßnahmen für die Haselmaus

Die Haselmaus steht wie die Zauneidechse und die Fledermäuse in Anhang IV der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Für Haselmauskästen lautet die Bewertung im NRW-Maßnahmenblatt: „Eignung: hoch (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall klären)“.

Wie wichtig die Entfernung ist, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur A 20 bei Bad Segeberg. Dort lagen die Ersatzlebensräume für die Haselmaus überwiegend 15 km entfernt, und das Gericht verneinte den räumlichen Zusammenhang (Urteil vom 06.11.2013 – 9 A 14.12, Rn. 122).

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Für Vorhabenträger

Wählen Sie in der Schnellanfrage die Option „Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen)“. Nennen Sie, soweit bekannt, die betroffene Art, den Standort Ihres Vorhabens und Ihren Zeitplan. Der Zeitplan ist wichtig, weil eine CEF-Maßnahme bis zum Eingriff wirksam sein muss. Für Unternehmen mit wiederkehrendem Bedarf gibt es außerdem Kompensation im Full Service: Wir übernehmen Ihr Kompensationsmanagement.

Für Flächeneigentümer

Sie besitzen eine Fläche, auf der eine CEF-Maßnahme denkbar ist? Dann wählen Sie im Schnellangebot die Option „Artenschutz“ und beschreiben Sie, was Sie bereits wissen, etwa Lage, heutige Nutzung und vorhandene Untersuchungen. Welche Angaben außerdem helfen, zeigt unser Überblick über die Kompensationsarten.

Anders als beim Ökokonto, dem „Sparbuch“ für Ökopunkte, lassen sich CEF-Maßnahmen nur schwer auf Vorrat anlegen. Die LfU-Arbeitshilfe begründet das mit dem „erforderlichen Bezug zu einem bestimmten räumlichen Bereich und zu einer bestimmten Gruppe von Individuen“. Eine vorbereitete Fläche ist deshalb keine Zusage, dass sie als CEF-Maßnahme anerkannt wird. Vor der Veröffentlichung sehen wir Angebote nur auf formale Vollständigkeit und offensichtliche Rechtsverstöße durch. Über die Eignung entscheidet die zuständige Behörde.

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Ihre Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsabschluss an. Ein Flächenangebot ist kostenfrei und unverbindlich. Starten Sie hier:

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Häufige Fragen zu CEF-Maßnahmen

CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Sie sollen die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. CEF steht für „continued ecological functionality“.

Eine feste Entfernung nennt das Gesetz nicht; maßgeblich ist der räumliche Zusammenhang zum betroffenen Vorkommen. Die NRW-Maßnahmenblätter nennen etwa weniger als 100 m für die Zauneidechse, höchstens 500 m für die Haselmaus und im Regelfall bis 2 km für die Feldlerche. Was im Einzelfall genügt, entscheidet die zuständige Behörde.

Nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamts für Umwelt darf zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem Eingriff keine zeitliche Lücke entstehen. Der Vorlauf hängt von der Art ab; die NRW-Maßnahmenblätter nennen etwa mindestens ein Jahr für die Zauneidechse und mindestens zwei Jahre für den Kiebitz. Maßnahmen mit mehr als zehn Jahren Entwicklungszeit gelten nach einer vom BfN wiedergegebenen Fachkonvention in der Regel als ungeeignet.

Das NRW-Maßnahmenblatt nennt je Revier eine Brache oder Blühfläche ab 0,5 ha oder einen erweiterten Saatreihenabstand auf mindestens 1,0 ha. Ein Schreiben des bayerischen Umweltministeriums vom 09.09.2026 nennt ähnliche Werte: 0,5 ha je Brutpaar für Blühflächen und Ackerbrachen, 1 ha für einen erweiterten Saatreihenabstand. Lerchenfenster kommen in beiden Ländern nur in Kombination mit weiteren Maßnahmen in Betracht.

Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Das NRW-Methodenhandbuch sieht Nistkästen „allenfalls zur Überbrückung von zeitweise bestehenden Funktionslücken“ vor. Die Maßnahmenblätter bewerten Kästen je nach Art unterschiedlich: für den Star mit „Eignung: sehr hoch“, für die Haselmaus mit „Eignung: hoch“ und dem Zusatz, die Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall zu klären. Nach § 45b Abs. 7 BNatSchG dürfen Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten im Umkreis von 1.500 m um errichtete Windenergieanlagen und in ausgewiesenen Windenergiegebieten nicht angebracht werden.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Die artbezogenen Orientierungswerte stammen aus Arbeitshilfen einzelner Länder, nicht aus dem Gesetz. Ob eine CEF-Maßnahme erforderlich und eine Fläche geeignet ist, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

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