Forstausgleich und Waldumwandlung

Forstausgleich und Waldumwandlung

7 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Wer Wald rodet, um die Fläche anders zu nutzen, braucht dafür eine behördliche Genehmigung. Im Bundeswaldgesetz heißt dieser Vorgang Umwandlung, geläufig ist der Begriff Waldumwandlung. Je nach Bundesland ist meist ein Ersatz zu leisten, oft als Ersatzaufforstung, also durch neuen Wald an anderer Stelle. Soweit die Kurzerklärung. Aber was verlangt das Gesetz genau?

Auf Ökopunktemarkt fassen wir diesen Ersatzbedarf unter dem Begriff „Forstausgleich“ zusammen. Diese Seite erklärt die Rechtslage für Vorhabenträger, also alle, die ein Bauvorhaben umsetzen. Und sie zeigt Flächeneigentümern, wie sie eine Fläche für neuen Wald anbieten können.

Was ist eine Waldumwandlung?

Ganz einfach gesagt: Wald wird gerodet, und die Fläche wird danach anders genutzt, etwa für eine Straße, ein Gebäude oder eine Windenergieanlage. Der Gesetzgeber regelt dies in § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG

„Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).“

Im Klartext bedeutet dies: Rodung und neue Nutzung sind genehmigungspflichtig. Man spricht deshalb auch von der Waldumwandlungsgenehmigung. Welche Behörde sie erteilt, bestimmt das Landesrecht. Das Bundeswaldgesetz gibt dafür nur den Rahmen vor, den die Länder in ihren Waldgesetzen ausfüllen (§ 5 BWaldG).

Befristete oder dauerhafte Umwandlung

Eine Umwandlung kann auch befristet genehmigt werden. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2 BWaldG: „durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird“. Die Fläche ist nach der befristeten Nutzung also wieder aufzuforsten.

Ein Beispiel aus der Windenergie: Nach den bayerischen Hinweisen zu Windenergieanlagen im Wald (Stand 14.08.2023) werden Stand- und Kranstellflächen dauerhaft in Anspruch genommen, Bauflächen nur vorübergehend. Ein Vermerk des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 12.05.2026 wertet die Kranstellfläche als dauerhafte Waldumwandlung, mit einer Erstaufforstung, also neuem Wald auf bisher unbewaldeter Fläche, als „Grundkompensation“. Lager- und Montageflächen gelten dort als „zeitweilige Waldumwandlung“, solange sie zeitnah zurückgebaut und nicht dauerhaft versiegelt werden. Beide Dokumente sind Verwaltungshinweise, keine Gesetze.

Ersatzaufforstung oder Abgabe: Das Landesrecht entscheidet

Hieraus ergibt sich die Frage, ob und welcher Ersatz für eine Waldumwandlung verlangt wird. § 9 BWaldG legt dafür keine Ersatzquote fest. Nach § 9 Abs. 3 BWaldG können die Länder aber bestimmen, dass die Umwandlung „weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird“. Ob und welcher Ersatz zu leisten ist, regeln deshalb vor allem das Landeswaldrecht und die Entscheidung im Einzelfall. Vier Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Regeln sind.

Niedersachsen: Ersatzaufforstung als Regelfall

Nach § 8 Abs. 4 NWaldLG gilt: Eine Waldumwandlung „soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat“. Ein Beispiel: Wer 2 Hektar Wald umwandelt, leistet in der Regel mindestens 2 Hektar Ersatzaufforstung.

Lassen sich die benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen, verlangt die Waldbehörde eine Walderhaltungsabgabe (§ 8 Abs. 5 Satz 2 NWaldLG). Das ist eine Zahlung anstelle der Ersatzmaßnahme.

Brandenburg: Erstaufforstung als Ersatz

In Brandenburg sind die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes auszugleichen. Die untere Forstbehörde kann dazu insbesondere bestimmen, dass „als Ersatz eine Erstaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen ist“ (§ 8 Abs. 3 LWaldG). Soweit sich die nachteiligen Wirkungen nicht ausgleichen lassen, ist eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen (§ 8 Abs. 4 LWaldG).

Nordrhein-Westfalen: Ersatzaufforstung kann auferlegt werden

In Nordrhein-Westfalen genehmigt die Forstbehörde die Umwandlung (§ 39 Abs. 1 und 3 LFoG). Sie kann eine Ersatzaufforstung auferlegen; das Gesetz spricht von der „Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen“.

Bayern: Anspruch auf die Rodungserlaubnis

In Bayern heißt die Genehmigung Rodungserlaubnis. Spricht kein gesetzlicher Grund dagegen, besteht ein Anspruch auf sie. In Art. 9 Abs. 3 BayWaldG heißt es: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt.“ Eine Ersatzaufforstung schreibt das Gesetz ausdrücklich nur für Bannwald vor, also Wald, den eine Rechtsverordnung nach Art. 11 BayWaldG zu Bannwald erklärt hat (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG). Für Windenergieanlagen im Wald halten die bayerischen Hinweise aber fest: „Bei der Genehmigung wird im Regelfall auch über konkrete Ersatzaufforstungen entschieden“.

In den übrigen Ländern können die Regeln anders aussehen; maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht.

Forstausgleich und naturschutzrechtlicher Ausgleich

„Forstausgleich“ ist einer der vier Bereiche, in die wir auf Ökopunktemarkt Kompensation einordnen. Wie die Mengenangabe „Ersatzaufforstungsfläche“ ist es ein Begriff unserer Website. In den hier zitierten Landeswaldgesetzen heißt es etwa „Ersatzaufforstung“ (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder „als Ersatz eine Erstaufforstung“ (Brandenburg).

Neben dem Waldrecht kann das Naturschutzrecht greifen. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen“, die Naturhaushalt oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eine Waldumwandlung kann deshalb zugleich ein solcher Eingriff sein. Wie forstrechtlicher Ersatz und naturschutzrechtlicher Ausgleich zusammenwirken, regeln die Länder unterschiedlich:

LandVerhältnis zum naturschutzrechtlichen Ausgleich
NiedersachsenMit dem forstrechtlichen Ersatz „entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht“ (§ 8 Abs. 6 NWaldLG).
BrandenburgDer forstrechtliche Ersatz wird auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich angerechnet (§ 8 Abs. 3 LWaldG).
Nordrhein-WestfalenDas Landesnaturschutzrecht gilt neben dem Forstrecht weiter (§ 39 Abs. 5 LFoG).

Ob neben einer Ersatzaufforstung noch ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nötig ist, etwa über Ökopunkte, klärt die zuständige Behörde im Verfahren. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zum Biotopausgleich. Alle vier Bereiche im Vergleich finden Sie in unserem Überblick über die Kompensationsarten.

Auch Erstaufforstung ist genehmigungspflichtig

Für Flächeneigentümer stellt sich die umgekehrte Frage: Darf auf Ihrer Fläche neuer Wald entstehen? Erstaufforstung bedeutet, auf einer bisher nicht bewaldeten Fläche neuen Wald anzulegen. Auch das ist genehmigungspflichtig, denn § 10 Abs. 1 Satz 1 BWaldG bestimmt: „Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.“

Auf Ökopunktemarkt bieten Sie eine solche Fläche als „Erstaufforstungsfläche“ an. Ob sie als Ersatz für eine bestimmte Waldumwandlung infrage kommt, entscheidet die zuständige Behörde im Verfahren des Vorhabenträgers. Unabhängig davon ist auch die Aufforstung Ihrer Fläche genehmigungspflichtig. Darüber kann eigens oder im Verfahren des Vorhabens entschieden werden; in Bayern ersetzt bei Windenergieanlagen in der Regel die Genehmigung des Vorhabens auch die Erstaufforstungserlaubnis.

Bedenken Sie zudem die lange Bindung: Wird Ihre Fläche zu Wald, braucht eine spätere Umwandlung wieder eine Genehmigung. Besitzen Sie bereits Wald, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite für Forstwirte.

So bringt Ökopunktemarkt Bedarf und Fläche zusammen

Hier setzt unser Marktplatz an: Vorhabenträger suchen Flächen für eine Ersatzaufforstung, Flächeneigentümer bieten Flächen für eine Erstaufforstung an. Als Vermittler führen wir beide Seiten zusammen.

1

Bedarf oder Fläche beschreiben

Als Vorhabenträger wählen Sie in der Schnellanfrage „Forstausgleich (Waldumwandlung)“ und tragen, soweit bekannt, unter „Ersatzaufforstungsfläche“ die benötigten Hektar ein. Als Eigentümer wählen Sie im Schnellangebot „Erstaufforstungsfläche“ und beschreiben etwa Lage, Bodengüte oder geplante Baumarten.

2

Abgleich in der Region

Wir gleichen Anfragen und Angebote miteinander ab. Dabei berücksichtigen wir die Region, etwa das Bundesland.

3

Vermittlung der Verhandlung

Passen Anfrage und Angebot zusammen, vermitteln wir zwischen beiden Seiten, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

4

Vertrag direkt zwischen den Beteiligten

Den Vertrag schließen Vorhabenträger und Eigentümer direkt miteinander. Soweit wir vorformulierte Vertragstexte bereitstellen, sind das unverbindliche Vorschläge. Verwenden Sie diese, sind Sie verpflichtet, sie vorher eigenverantwortlich zu prüfen oder durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen.

Die Nutzung von Ökopunktemarkt ist kostenfrei. Eine Provision zahlt nur die suchende Seite, und zwar erst, wenn ein Vertrag zustande kommt.

Forstausgleich anfragen oder Fläche anbieten

Ihre Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur an, wenn ein Vertrag zustande kommt. Flächeneigentümer bieten ihre Fläche kostenfrei und unverbindlich an:

Forstausgleich anfragenErstaufforstungsfläche anbieten

Häufige Fragen zur Waldumwandlung

Zuständig ist die Behörde, die das Landesrecht bestimmt (§ 9 Abs. 1 BWaldG). In Bayern, Brandenburg und Niedersachsen kann eine andere Zulassung die waldrechtliche Genehmigung ersetzen, etwa eine Baugenehmigung (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG, § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG, § 8 Abs. 2 NWaldLG). In Bayern ist dann das Einvernehmen der unteren Forstbehörde nötig, also ihre Zustimmung (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).

Ja. Das Bundeswaldgesetz bestimmt in § 2 Abs. 1 Satz 2: „Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen“. Kahl- und Schadflächen bleiben also rechtlich Wald. Eine Kahlfläche ist deshalb nicht automatisch von der Genehmigungspflicht für eine Umwandlung ausgenommen.

Eine Zahlung, die etwa in Niedersachsen und Brandenburg fällig wird, wenn sich der Ersatz nicht verwirklichen lässt (§ 8 Abs. 5 Satz 2 NWaldLG, § 8 Abs. 4 LWaldG). In Niedersachsen bemisst sie sich nach den Kosten für Ersatzaufforstung und Kulturpflege sowie für den Flächenerwerb zu ortsüblichen Ackerlandpreisen (§ 8 Abs. 5 Satz 3 NWaldLG).

In Niedersachsen kann eine Erstaufforstung aus der Zeit seit dem 1. April 2009 als Ersatz dienen, wenn der Flächeneigentümer zustimmt und die Waldbehörde sie für geeignet hält. Sie muss ohne rechtliche Verpflichtung und ohne öffentliche Förderung angelegt worden sein (§ 8 Abs. 5 Satz 1 NWaldLG). Für andere Länder ist die Rechtslage gesondert zu prüfen.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Landesbeispiele beschränken sich auf Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Ob eine Waldumwandlung genehmigt und welcher Ersatz verlangt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Bereit? Finden Sie passende Kompensation.

Die Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.