Artenschutz: Ausgleich für geschützte Arten

Berührt Ihr Vorhaben besonders geschützte Arten, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Wir vermitteln Flächen, die für solche Maßnahmen angeboten werden.

Für Vorhabenträger

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Für Flächeneigentümer

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Kurzfakten: Artenschutz

Rechtsgrundlage
§ 44 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 BNatSchG
Option in der Schnellanfrage
Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen)
Abgleich
Nach Art, nicht nach Naturraum
Entscheidung
Zuständige Behörde im Einzelfall

CEF und FCS verstehen

Zwei Wege im Artenschutz

CEF-Maßnahmen · vorgezogener Ausgleich

Die Funktion der Lebensstätte erhalten

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, in der Praxis CEF-Maßnahmen genannt, sollen die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Gelingt das, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Verbot vor (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).

Worauf es ankommt

  • Räumlicher Zusammenhang zum betroffenen Vorkommen
  • Vorgezogen umgesetzt, also vor dem Eingriff
  • Festgelegt, soweit sie erforderlich sind
Mehr zu CEF-Maßnahmen

FCS-Maßnahmen · im Rahmen einer Ausnahme

Den Erhaltungszustand sichern

Lässt sich ein Verstoß gegen die Verbote nicht vermeiden, kann die Behörde im Einzelfall eine Ausnahme zulassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 45 Abs. 7 BNatSchG); Maßnahmen dafür heißen in der Praxis FCS-Maßnahmen.

Worauf es ankommt

  • Nur im Rahmen einer Ausnahme
  • Nur, wenn zumutbare Alternativen fehlen
  • Entscheidung der Behörde im Einzelfall
Mehr zu FCS-Maßnahmen

CEF und FCS im Detail

CEF-Maßnahmen

Was sind CEF-Maßnahmen? Definition, rechtliche Grundlage, Anforderungen und Beispiele für Feldlerche, Haselmaus und weitere Arten.

FCS-Maßnahmen

FCS-Maßnahmen dienen der Sicherung des Erhaltungszustands bei einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. So unterscheiden sie sich von CEF-Maßnahmen.

Der Ablauf

In drei Schritten zur Artenschutzfläche

  1. Bedarf beschreiben

    Wählen Sie in der Schnellanfrage „Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen)“. Nennen Sie die betroffene Art, etwa Feldlerche oder Kiebitz, und was Sie zu Fläche und Zeitplan schon wissen.

  2. Angebote für die Art finden

    Wir gleichen Ihre Anfrage mit Angeboten für dieselbe Art ab. Ob eine Fläche im räumlichen Zusammenhang zum betroffenen Vorkommen liegt, ist im Einzelfall zu klären.

  3. Vertrag direkt schließen

    Den Vertrag schließen Sie direkt mit der anbietenden Seite. Ob die Maßnahme genügt, entscheidet die zuständige Behörde.

Häufige Fragen

Fragen zum Artenschutzausgleich

Nein. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen können festgelegt werden, soweit sie erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Maßgeblich ist, ob ein Vorhaben sonst gegen ein Verbot des § 44 Abs. 1 verstoßen würde; das beurteilt die zuständige Behörde.
Grundsätzlich ja. Die Verbote des § 44 BNatSchG stehen neben der Eingriffsregelung. Sie gelten nach § 44 Abs. 5 auch für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplan und im Innenbereich, auf die die §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden sind.
Nein, nicht von sich aus. Bei zugelassenen Eingriffen kommt es darauf an, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Ob eine Maßnahme aus einem Ökokonto das leistet, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG steht die Festlegung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 einer Anerkennung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nicht entgegen. Ob das gelingt, entscheidet die zuständige Behörde.
Ja. Wählen Sie im Schnellangebot „Artenschutz“, zeichnen Sie die Fläche ein und beschreiben Sie Lage, heutige Nutzung und was Sie bereits über die Fläche wissen; Menge und Preis fragt das Schnellangebot hier nicht ab. Ob eine Maßnahme auf Ihrer Fläche anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde.

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