CEF-Maßnahmen · vorgezogener Ausgleich
Die Funktion der Lebensstätte erhalten
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, in der Praxis CEF-Maßnahmen genannt, sollen die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten. Gelingt das, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Verbot vor (§ 44 Abs. 5 BNatSchG).
Worauf es ankommt
- Räumlicher Zusammenhang zum betroffenen Vorkommen
- Vorgezogen umgesetzt, also vor dem Eingriff
- Festgelegt, soweit sie erforderlich sind
