Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

7 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Auch Acker und Grünland kommen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich in Betracht. Ganz einfach gesagt: Eine Ausgleichsfläche gibt der Natur zurück, was ihr ein Eingriff, etwa durch ein Bauvorhaben, nimmt. Für eine Ausgleichsfläche in der Landwirtschaft gilt eine Besonderheit: Das Gesetz verlangt Rücksicht auf die Landwirtschaft, und manche Maßnahmen lassen sich in die Bewirtschaftung einbinden.

Diese Seite richtet sich an Landwirte und Eigentümer von Ackerland sowie an Vorhabenträger, die für ihr Vorhaben Ausgleich auf landwirtschaftlichen Flächen suchen. Die Grundlagen erklärt unser Beitrag über Ausgleichsflächen.

Was das Gesetz für landwirtschaftliche Flächen vorsieht

Für landwirtschaftliche Flächen enthält § 15 Abs. 3 BNatSchG eigene Vorgaben:

§ 15 Abs. 3 BNatSchG

„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.“

Im Klartext: Böden, die sich besonders für die Landwirtschaft eignen, sind nur so weit wie nötig in Anspruch zu nehmen. Vorrangig ist zu prüfen, ob Ausgleich oder Ersatz auch durch Entsiegelung, also das Öffnen befestigter Flächen, durch die Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen gelingt. Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zählen dabei, wenn sie Naturhaushalt oder Landschaftsbild dauerhaft aufwerten. So sollen Flächen möglichst in Nutzung bleiben. Was im Einzelfall passt, entscheidet die zuständige Behörde.

Produktionsintegrierte Kompensation: Ausgleich auf bewirtschafteten Flächen

Daraus folgt ein Ansatz, der Bewirtschaftung und Ausgleich verbindet: die produktionsintegrierte Kompensation, kurz PIK. Salopp gesagt: Die Fläche bleibt in Bewirtschaftung, allerdings nach abgestimmten Vorgaben.

Die bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) definiert PIK als „[…] Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen im Sinn von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG, die in die land- oder forstwirtschaftliche Produktion integriert sind und Natur oder Landschaft dauerhaft aufwerten (PIK)“. PIK können dort „auch auf wechselnden Flächen durchgeführt werden“ (§ 9 Abs. 3 und 4 BayKompV). PIK kommen dort in Betracht, wenn der Eingriff land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch nimmt, die Schutzgüter auf diesen Flächen beeinträchtigt und die Flächen für den Unterhaltungszeitraum bereitstehen (§ 9 Abs. 4 Satz 2 BayKompV). Für Bauleitpläne wie Bebauungspläne gilt die BayKompV nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BayKompV).

Typische Maßnahmen auf Ackerland

Welche Maßnahmen kommen auf dem Acker in Betracht? Die BayKompV nennt für Äcker unter anderem (Anlage 4.1 Nr. 5):

  • Blühstreifen und -flächen
  • extensive Ackernutzung und Ackerwildkrautfluren
  • Lerchenfenster
  • schlagintegrierte Naturschutzbrachen und Stoppelbrachen

Diese Maßnahmengruppe ist in der Verordnung als PIK gekennzeichnet, auch für wechselnde Flächen, nicht aber als Ökokontomaßnahme. Ökopunkte für einen Blühstreifen lassen sich daraus nicht ableiten. Lerchenfenster für die Feldlerche gehören zudem oft zum Artenschutzausgleich, einer eigenen Kategorie.

Ein weiteres Beispiel: Als PIK nennt die BayKompV auch die „Umstellung von konventioneller Bewirtschaftung auf zertifizierten ökologischen Landbau“ (Anlage 4.1 Nr. 7).

Blühstreifen als Ausgleichsmaßnahme

Die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) gilt nur, wo allein die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung vollzieht; in Bayern gilt auch dann die BayKompV. Für diese Fälle nennt sie Mindestanforderungen, etwa für Blühstreifen eine „Breite in der Regel zwischen 5 m und 10 m“.

Blühstreifen auf Ackerland können außerdem Gegenstand einer freiwilligen Öko-Regelung der Direktzahlungen sein, also der Agrarförderung nach der Gemeinsamen Agrarpolitik (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GAPDZG). Ein so geförderter Blühstreifen ist nicht automatisch ein naturschutzrechtlicher Ausgleich.

Brache und Stilllegung

Auch eine Stilllegung als Brache kann eine Maßnahme sein, etwa als schlagintegrierte Naturschutzbrache, also eine Brache innerhalb eines bewirtschafteten Feldes. Die BKompV sieht für Ackerbrachen eine „Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre“ vor; Umbruch heißt, dass der Boden wieder bearbeitet wird.

Davon zu unterscheiden ist die Brache im Agrarförderrecht: Die Pflicht, mindestens 3 % des Ackerlands als nichtproduktive Fläche oder Landschaftselemente vorzuhalten, galt nur bis Ende 2024 (§ 11 Abs. 1, § 27 Abs. 2 GAPKondG). Eine Brache aus der Agrarförderung ist nicht automatisch eine Ausgleichsfläche.

Grünland extensivieren oder neu anlegen

Bei der Grünlandextensivierung wird intensiv genutztes Grünland weniger intensiv bewirtschaftet, sodass Extensivgrünland entstehen kann. Die BKompV nennt dafür die „Extensivierung von Dauergrünland“.

Auch die Umwandlung von Acker in artenreiches Grünland kommt in Betracht. Die BKompV verlangt dafür, dass die Fläche vorher mindestens fünf Jahre lang Acker war; zudem sollte sie sich als Zuwachs an Grünland im Betrieb niederschlagen. Planen Sie eine solche Umwandlung als langfristige Entscheidung: Ob die Fläche später wieder Acker werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

So bewertet Bayern den Unterschied

Bei Punktverfahren zeigt die Differenz zwischen Ausgangs- und Zielzustand die Aufwertung. Ein Beispiel aus der amtlichen bayerischen Biotopwertliste (Stand 28.02.2014):

ZustandWertpunkte je m²
Intensiv bewirtschafteter Acker2
Acker mit standorttypischen Ackerwildkräutern, z. B. bei PIK für Blühstreifen oder Ackerrandstreifen4
Ackerbrache (ohne einjährige Brachestadien)5
Intensivgrünland3
Mäßig extensiv genutztes, artenarmes Grünland6

Die Werte dienen der Bilanz im Biotopwertverfahren. Als Ökokontomaßnahmen kennzeichnet die BayKompV die Ackermaßnahmen der Anlage 4.1 Nr. 5 nicht. Ob und mit welchem Wert eine Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde. Mehr dazu im Beitrag zum Biotopausgleich.

Pflege, Laufzeit und rechtliche Sicherung

Mit einer landwirtschaftlichen Ausgleichsfläche ist eine langfristige Festlegung verbunden. Der Gesetzgeber fordert in § 15 Abs. 4 BNatSchG: „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen.“ Gemeint ist die behördliche Zulassung des Vorhabens.

Ein Beispiel aus Bayern: Die Pflegepflicht darf dort „in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten“, die Flächen müssen aber zur Verfügung stehen, „solange der Eingriff wirkt“ (§ 10 Abs. 1 BayKompV). Für PIK auf wechselnden Flächen gilt eine eigene Regel: Der Unterhaltungszeitraum beträgt in der Regel höchstens 25 Jahre, und die Pflicht, Flächen bereitzuhalten, solange der Eingriff wirkt, gilt dort nicht (§ 10 Abs. 2 BayKompV). Wie sich eine Maßnahme rechtlich sichern lässt, etwa im Grundbuch, erklärt unser Beitrag zur dinglichen Sicherung.

Ökokonto und Agrarförderung

Maßnahmen lassen sich auch vor einem konkreten Eingriff umsetzen und bevorraten. Das Ökokonto dient dabei als „Sparbuch“ für Ökopunkte. Nach § 16 Abs. 1 BNatSchG werden solche vorgezogenen Maßnahmen grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie unter anderem „ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden“ und „dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden“. In Baden-Württemberg sind nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) zudem Maßnahmen nicht ökokontofähig, die „ausschließlich der guten landwirtschaftlichen Praxis“ entsprechen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 ÖKVO).

Was bedeutet eine Agrarförderung auf derselben Fläche? Ob frühere Zahlungen aus Öko-Regelungen oder Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) eine spätere Anerkennung im Ökokonto ausschließen, ist eine offene Rechtsfrage. Das ist je Land zu klären, im Einzelfall mit Behörde und Förderstelle.

Bei projektbezogener PIK, also einer Maßnahme für ein bestimmtes Vorhaben, sind die Bedingungen des jeweiligen Förderprogramms zu prüfen; über die Anerkennung als Kompensation entscheidet die zuständige Behörde. Ein Beispiel aus Bayern: Laut Merkblatt des bayerischen Landwirtschaftsministeriums sind PIK und Maßnahmen aus dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder dem Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) auf derselben Fläche „zulässig und förderunschädlich“. Voraussetzung ist, dass sich die Verpflichtungen weder ganz noch teilweise decken.

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Häufige Fragen

Nicht zwingend. Nach § 15 Abs. 3 BNatSchG ist vorrangig zu prüfen, ob Ausgleich oder Ersatz auch durch Entsiegelung, durch die Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen möglich ist, die Naturhaushalt oder Landschaftsbild dauerhaft aufwerten. So sollen Flächen möglichst in Nutzung bleiben. Was im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde.

Bei der produktionsintegrierten Kompensation, kurz PIK, bleibt die Fläche in Bewirtschaftung, allerdings nach abgestimmten Vorgaben. Bayern definiert PIK als in die Produktion integrierte Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die Natur oder Landschaft dauerhaft aufwerten.

Das hängt von der Art der Kompensation ab. Ökokontomaßnahmen werden nach § 16 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich nur anerkannt, wenn dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden. Ob frühere Zahlungen auf derselben Fläche eine spätere Anerkennung ausschließen, ist eine offene Rechtsfrage und je Land zu klären. Bei projektbezogenen Maßnahmen sind die Bedingungen des Förderprogramms zu prüfen; über die Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde.

Den Unterhaltungszeitraum setzt die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid fest, und die Maßnahme ist rechtlich zu sichern. In Bayern ist die Pflegepflicht in der Regel auf 25 Jahre begrenzt; die Flächen müssen aber verfügbar bleiben, solange der Eingriff wirkt. Für PIK auf wechselnden Flächen gilt diese Verfügbarkeitspflicht nicht.

Wird eine vorgezogene Maßnahme nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen, gilt die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung nach Bundesrecht nicht als Eingriff (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG); einige Länder haben eigene Regeln. Nach einer Umwandlung in Grünland ist eine spätere Ackernutzung im Einzelfall zu prüfen.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Maßnahme anerkannt wird und welche Anforderungen gelten, entscheidet die zuständige Behörde.

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