FCS-Maßnahmen im Artenschutz

FCS-Maßnahmen im Artenschutz

5 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Zum Schutz besonders geschützter Arten enthält § 44 BNatSchG sogenannte Zugriffsverbote. Verboten ist danach etwa, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Lässt sich ein Vorhaben nicht ohne Verstoß gegen diese Verbote umsetzen, kommt seine Zulassung nach Darstellung des bayerischen Umweltministeriums nur noch über eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht. In diesem Zusammenhang begegnen Ihnen FCS-Maßnahmen.

Hieraus ergeben sich drei Fragen: Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff? Welche Voraussetzungen hat eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG? Und worin unterscheiden sich FCS- und CEF-Maßnahmen? Mehr zur artenschutzrechtlichen Prüfung lesen Sie im Beitrag zum Artenschutzausgleich.

FCS-Maßnahme

Eine Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Population einer Art. Sie kann ergriffen werden, wenn die zuständige Behörde eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt.

Was sind FCS-Maßnahmen?

FCS steht für den englischen Begriff „favourable conservation status“, auf Deutsch: günstiger Erhaltungszustand. Der Erhaltungszustand beschreibt vereinfacht, wie es um die Populationen einer Art steht. Im Bundesnaturschutzgesetz kommt die Abkürzung nicht vor; sie wird in Arbeitshilfen der Länder verwendet, etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Wann werden FCS-Maßnahmen gebraucht? Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hält dazu in seiner Arbeitshilfe zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung fest: „FCS-Maßnahmen sind erforderlich, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert.“ Im Klartext: Nach der Arbeitshilfe sind sie nicht in jedem Fall erforderlich. Sie sollen dazu beitragen, dass sich der Erhaltungszustand trotz des Vorhabens nicht verschlechtert – eine Voraussetzung der Ausnahme.

Die Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG können die zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulassen. Das Gesetz nennt dafür fünf Ausnahmegründe. Nach Nummer 5 ist eine Ausnahme etwa möglich „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“.

§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG

„Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält.“

Eine Ausnahme ist damit an drei Voraussetzungen gebunden:

  • Es liegt einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor.
  • Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben.
  • Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert sich nicht.

Für Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG) kann Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie weiter gehen: Danach müssen die Populationen „in einem günstigen Erhaltungszustand“ bleiben.

Auch nach dem Leitfaden der EU-Kommission zum strengen Schutzsystem können Ausgleichsmaßnahmen das Erfordernis, alle drei Kriterien zu erfüllen, „weder außer Kraft setzen noch einschränken“. Er ist nach eigener Aussage „an sich nicht rechtsverbindlich“.

Die Entscheidung trifft die Behörde

Über die Ausnahme entscheidet die zuständige Behörde im jeweiligen Verfahren. Die LfU-Arbeitshilfe hält fest: „Die zuständige verfahrensführende Behörde beurteilt und entscheidet, ob einer der Ausnahmegründe (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1-5 BNatSchG) vorliegt.“ FCS-Maßnahmen sind im Zusammenhang mit dieser Entscheidung einzuordnen und ersetzen keine der drei Voraussetzungen.

So unterscheiden sich FCS- und CEF-Maßnahmen

Wo liegt nun der Unterschied zu CEF-Maßnahmen? CEF-Maßnahmen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG. Laut LfU sollen sie bereits verhindern, dass ein Verbotstatbestand eintritt, also ein Verbot verletzt wird. FCS-Maßnahmen setzen einen solchen Verstoß dagegen voraus.

MerkmalCEF-MaßnahmenFCS-Maßnahmen
Rahmen§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchGAusnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
ZielEintritt eines Verbotstatbestands verhindernErhaltungszustand der betroffenen Population sichern
Räumlicher BezugÖkologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen ZusammenhangLaut LfU weiterer räumlicher Maßstab, keine funktionale Verbindung zur konkret betroffenen Stätte nötig
ZeitpunktWirksam vor dem Eingriff, ohne zeitliche LückeWirksamkeitsnachweis laut NRW-Methodenhandbuch im Regelfall keine Vorbedingung für die Freigabe des Eingriffs

Das Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen nennt FCS-Maßnahmen „kompensatorische Maßnahmen“. Maßnahmen mit mehr als zehn Jahren Entwicklungszeit scheiden danach als CEF-Maßnahme aus, „können jedoch als kompensatorische Maßnahmen in Betracht kommen“. Was CEF-Maßnahmen im Einzelnen verlangen, erklärt unser Beitrag zu den CEF-Maßnahmen.

Bevorratung und Dauer der Maßnahmen

Maßnahmen zur Stabilisierung des Erhaltungszustands können laut LfU weitgehend unabhängig von einem konkreten Eingriff erfolgen und sind, ihre Eignung und Wirksamkeit vorausgesetzt, „auch einer Bevorratung in gewissem Umfang zugänglich“. Das Ökokonto der Eingriffsregelung ist nach derselben Arbeitshilfe allerdings „nicht in pauschaler Weise in das besondere Artenschutzrecht übertragbar“.

Wie lange eine Maßnahme wirken muss, beschreibt das NRW-Methodenhandbuch für CEF- und FCS-Maßnahmen gleichermaßen: Beide „müssen ihre Funktion solange erfüllen, wie die vorhabenbedingte Beeinträchtigung wirksam ist“. Für eine Fläche kann das eine langfristige Bindung bedeuten.

So unterstützt Sie Ökopunktemarkt

Ökopunktemarkt ist ein Marktplatz für Angebote und Anfragen rund um Ökopunkte und Ausgleichsflächen. Eine eigene Auswahl für FCS-Maßnahmen gibt es in unserer Schnellanfrage nicht; die Option „Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen)“ ist auf CEF-Maßnahmen ausgerichtet. Wenn Sie Flächen für FCS-Maßnahmen suchen, sprechen Sie uns gern an.

Wir vermitteln, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen; den Vertrag schließen die Beteiligten direkt miteinander. Eine Zusage über verfügbare Flächen oder Maßnahmen ist damit nicht verbunden. Ob eine Maßnahme Ihrem Verfahren genügt, entscheidet die zuständige Behörde. Unsere vier Bereiche der Kompensation zeigt der Beitrag Kompensationsarten im Überblick.

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Häufige Fragen

Eine Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Population einer Art. Sie kommt bei einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Betracht.

Nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamts für Umwelt sind sie erforderlich, wenn sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert. FCS-Maßnahmen sind also nicht in jedem Fall nötig.

CEF-Maßnahmen sollen vor dem Eingriff die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten, damit kein Verbotstatbestand eintritt. FCS-Maßnahmen gehören zu einer Ausnahme und dienen der Sicherung des Erhaltungszustands der Population, auch ohne funktionale Verbindung zur konkret betroffenen Stätte.

Die zuständige Behörde im jeweiligen Verfahren. Sie beurteilt, ob ein Ausnahmegrund vorliegt, ob zumutbare Alternativen fehlen und ob sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert.

In gewissem Umfang ja. Laut LfU-Arbeitshilfe lassen sich geeignete und wirksame Maßnahmen zur Stabilisierung des Erhaltungszustands bevorraten. Ob eine Maßnahme genügt, beurteilt die zuständige Behörde.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Ausnahme zugelassen wird und welche Maßnahmen nötig sind, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

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