Kompensation für Windenergie-Projekte

Kompensation für Windenergie-Projekte

5 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 6. Oktober 2026

Ein Windpark liefert erneuerbaren Strom und verändert zugleich Natur und Landschaft. Die Anlagen beanspruchen Boden, können das Landschaftsbild beeinträchtigen und kollisionsgefährdete Vögel betreffen. Dafür sieht das Naturschutzrecht Vermeidung und Kompensation vor, teils mit Sonderregeln für die Windenergie. Soweit die Kurzerklärung. Aber was heißt das für Ihr Projekt?

Wann ein Windpark die Eingriffsregelung auslöst

Als Eingriff gilt nach § 14 Abs. 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die Naturhaushalt oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Bei einem Windpark kommen dafür neben den Anlagenstandorten auch Kranstellflächen, Zuwegungen und Leitungen in Betracht. Ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, beurteilt die Behörde im Einzelfall.

Erhebliche Beeinträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden (§ 13 BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist das nicht in angemessener Frist möglich und wird das Vorhaben dennoch zugelassen, hat der Verursacher „Ersatz in Geld zu leisten“, die sogenannte Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6 BNatSchG). Je nach Bundesland gelten dabei teils abweichende Regeln.

Für Vorhaben im Außenbereich „bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt“ (§ 18 Abs. 2 BNatSchG). Über die Kompensation entscheidet dann die Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Bei Anlagen über 50 Meter Gesamthöhe geschieht das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (4. BImSchV, Anhang 1 Nr. 1.6). In Bebauungsplangebieten wird dagegen nach dem Baugesetzbuch entschieden.

Wer den Antrag stellt, hat auch „Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen“ zu machen (§ 17 Abs. 4 BNatSchG). Hieraus ergibt sich: Kompensation gehört früh in die Projektplanung. Zur rechtlichen Sicherung lesen Sie unseren Beitrag zur dinglichen Sicherung.

Artenschutz: Sonderregeln für Windenergieanlagen

Für den Betrieb von Windenergieanlagen regelt § 45b BNatSchG, wann das Tötungsrisiko kollisionsgefährdeter Brutvogelarten „signifikant erhöht“ ist: Maßgeblich sind Abstandsbereiche um ihre Brutplätze.

Als Schutzmaßnahme erkennt das Gesetz Ausweichnahrungshabitate an, auch Ablenkflächen genannt. Sie sollen den Vögeln Nahrung abseits der Anlagen bieten. Ihre Umsetzung ist „für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flächenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen“ (Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG).

Zudem sieht § 44 Abs. 5 BNatSchG vor: „Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden.“ Solche Maßnahmen heißen CEF-Maßnahmen; sie sollen sichern, dass die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Mehr dazu auf unseren Seiten zu CEF-Maßnahmen und zum Artenschutzausgleich.

Landschaftsbild: Ersatzzahlung oder Realkompensation

Lässt sich die Wirkung hoher Anlagen auf das Landschaftsbild überhaupt ausgleichen oder ersetzen? Das hängt vom Bundesland und vom Einzelfall ab. Gelingt es nicht, bleibt bei einem zugelassenen Vorhaben die Ersatzzahlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall aus Brandenburg entschieden: Nach Bundesrecht kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch durch Maßnahmen im betroffenen Naturraum ersetzt werden (Urteil vom 12.09.2024, 7 C 3.23). Ein Naturraum ist ein nach natürlichen Merkmalen abgegrenzter Raum. Der Ersatz ist dabei nicht auf die Beseitigung vorhandener vertikaler Strukturen beschränkt. Fachleute sprechen von Realkompensation: Maßnahmen statt Geld.

Der Fall betraf eine 229 Meter hohe Anlage. Für das Landschaftsbild ging es um 57.250 Euro Ersatzzahlung statt um Stallabriss und Gehölzpflanzung in rund 11 Kilometern Entfernung. Das Gericht verwies die Sache zurück; das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verpflichtete die Behörde im Dezember 2025, über die Ersatzzahlung neu zu entscheiden (OVG 7 A 54/24).

Abgeschafft ist die Ersatzzahlung damit nicht; ob eine Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Mehr dazu auf unserer Seite zum Ausgleich für das Landschaftsbild.

Beschleunigungsgebiete: was das WindBG regelt

Beschleunigungsgebiete sind ausgewiesene Gebiete für die Windenergie, in denen das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Erleichterungen vorsieht. Seit dem 15.08.2025 gelten dort die Erleichterungen des § 6b WindBG. Nur für Anträge, die bis zum 30.06.2025 gestellt wurden, gilt § 6 WindBG.

In Beschleunigungsgebieten tritt an die Stelle der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Überprüfung auf Grundlage vorhandener Daten; die Eingriffsregelung bleibt anwendbar (§ 6b WindBG). Zeigt diese Überprüfung erhebliche unvorhergesehene Auswirkungen und reicht eine Minderung nicht aus, ordnet die Zulassungsbehörde „geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen“ an. Stehen solche Maßnahmen nicht zur Verfügung oder fehlen verwertbare Daten, ist eine Zahlung je Megawatt zu leisten. Sie wird als Jahresbetrag für die Dauer des Betriebs festgesetzt; zur Berechnung geht das Gesetz von 20 Betriebsjahren aus.

Ökopunkte und Flächen für Ihr Windkraft-Projekt

Ökopunktemarkt ist ein Marktplatz für Angebote und Gesuche rund um Ökopunkte und Ausgleichsflächen. Für einen Windpark können Sie etwa anfragen:

  • Ökopunkte aus Maßnahmen, die vor einem Eingriff durchgeführt und in einem Ökokonto bevorratet wurden
  • Ausgleichsflächen, auf denen Maßnahmen gezielt für Ihr Vorhaben umgesetzt werden
  • Artenschutzausgleich (CEF-Maßnahmen) für betroffene Arten
  • Forstausgleich (Waldumwandlung): Flächen zur Ersatzaufforstung, falls für Ihr Vorhaben Wald gerodet und umgewandelt wird und die Behörde solchen Ersatz verlangt; mehr unter Forstausgleich und Waldumwandlung

Ob die Kompensation für Ihr Vorhaben anerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde.

So gehen Sie vor

1

Bedarf beschreiben

In der kostenfreien Schnellanfrage nennen Sie Standort, benötigten Ausgleich und Kontaktdaten.

2

Angebote abgleichen

Wir gleichen Ihre Anfrage mit Angeboten in der passenden Region ab; was als passend gilt, hängt von der Kompensationsart ab.

3

Vertrag schließen

Den Vertrag schließen Sie direkt mit der anbietenden Seite; wir vermitteln, ohne Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Die Nutzung ist kostenfrei; eine Provision zahlen Sie nur, wenn ein Vertrag zustande kommt. Angebots- und Gesuchspreise für Ökopunkte je Bundesland zeigt unser Preisindex. Sie entwickeln mehrere Windparks? Mit der „Kompensation im Full Service“ übernehmen wir Ihr Kompensationsmanagement.

Für Solarparks und Batteriespeicher gibt es eigene Seiten zur Photovoltaik und zu Batteriespeichern.

Kompensation für Ihren Windpark anfragen

Beschreiben Sie Ihren Bedarf in der kostenfreien Schnellanfrage; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.

Kompensation anfragenFull Service für Projektportfolios

Häufige Fragen

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Vorhaben Naturhaushalt oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Das beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. Liegt ein Eingriff vor, kommen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Betracht, etwa über Ökopunkte oder eine Ausgleichsfläche. Lässt sich die Beeinträchtigung so nicht kompensieren, wird bei einer Zulassung eine Ersatzzahlung fällig.

Nicht zwingend. Nach dem Urteil 7 C 3.23 des Bundesverwaltungsgerichts kommt auch Ersatz durch Maßnahmen im betroffenen Naturraum in Betracht. Gelingt das nicht, ist bei einer Zulassung weiterhin eine Ersatzzahlung zu leisten; ob eine Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Seit dem 15.08.2025 tritt dort nach § 6b WindBG an die Stelle der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Überprüfung auf Grundlage vorhandener Daten. Daraus können Maßnahmen oder eine Zahlung folgen. Die Eingriffsregelung bleibt anwendbar.

Nein. Nach § 45d Abs. 2 BNatSchG lässt eine Artenschutz-Zahlung an den Bund die Pflichten aus der Eingriffsregelung unberührt.

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Kompensation Ihr Windprojekt erfordert, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

Bereit? Finden Sie passende Kompensation.

Die Anfrage ist kostenfrei; eine Provision fällt nur bei Vertragsschluss an.