Was eine Freiflächen-Photovoltaikanlage "naturverträglich" macht, ist seit dem Solarpaket I keine reine Empfehlungsfrage mehr. Mit § 37 Abs. 1a EEG hat der Gesetzgeber am 16. Mai 2024 fünf konkrete Mindestkriterien festgeschrieben, die für den Förderaufschlag erfüllt sein müssen. Wer heute eine Freiflächenanlage plant, sollte diese fünf Punkte von Beginn an mitdenken — sie prägen Standortwahl, Anlagendesign und Pflegekonzept gleichermaßen.
Dieser Leitfaden ordnet die gesetzlichen Vorgaben, die fachlichen Empfehlungen von BfN und KNE sowie die Eingriffsregelung nach BNatSchG in einem strukturierten Vorgehen ein. So erkennen Sie früh, welche Anforderungen Ihr Projekt erfüllen muss und an welchen Stellen sich Naturschutz und Energieerzeugung sinnvoll verbinden lassen.
Die fünf Mindestkriterien nach § 37 Abs. 1a EEG
Seit Inkrafttreten des Solarpakets I gilt für geförderte Freiflächen-PV ein verbindlicher Naturschutz-Rahmen. Die fünf Mindestkriterien orientieren sich am Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie an den Eckpunkten des Bundesamtes für Naturschutz.
§ 37 Abs. 1a EEG — Naturschutzfachliche Mindestkriterien
Damit eine Freiflächen-PV-Anlage im Sinne des Solarpakets I als naturverträglich gilt, müssen folgende fünf Anforderungen erfüllt sein:
- Maximal 60 Prozent Belegung der Anlagenfläche durch Module und Aufständerungen.
- Biodiversitätsorientiertes Pflegekonzept für die unbebauten Flächenanteile.
- Durchgängigkeit für Tiere durch Bodenfreiheit und Lücken in der Einzäunung.
- Mindestens 10 Prozent der Fläche als Biotopelemente (Hecken, Säume, Kleinstrukturen).
- Bodenschonender Betrieb ohne dauerhafte Versiegelung tragender Anlagenteile.
Grundlage: § 37 Abs. 1a EEG, eingeführt durch das Solarpaket I (in Kraft 16.05.2024), konkretisiert durch den BMWK-Leitfaden Naturschutzfachliche Mindestkriterien.
Diese fünf Kriterien wirken als Filter — wer den Naturschutz-Aufschlag in der Bundesnetzagentur-Ausschreibung erhalten möchte, muss alle Punkte erfüllen. Hieraus ergibt sich für die Planung eine klare Reihenfolge: Erst Standort, dann Anlagendesign, dann Pflege- und Monitoring-Konzept.
Standortwahl: Welche Flächen kommen in Frage?
Die Standortwahl entscheidet bereits über die spätere Naturverträglichkeit. Nicht jede Fläche eignet sich, und einige sind durch § 37 EEG und das Bundesnaturschutzgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Eine sorgfältige Vorprüfung erspart Ihnen spätere Konflikte mit Genehmigungsbehörden und der lokalen Öffentlichkeit.
Tabuflächen: Wo Freiflächen-PV nicht hingehört
Bestimmte Schutzgebiete sind nach geltendem Recht und Förderlogik faktisch ausgeschlossen. Dazu zählen Nationalparks, Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Natura-2000-Gebiete sowie gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG. Landschaftsschutzgebiete sind nicht pauschal tabu, werden aber im Einzelfall streng geprüft.
Die Wahrscheinlichkeit, eine Genehmigung in diesen Bereichen zu erhalten, ist gering. Selbst wenn ein Vorhaben grundsätzlich zulässig wäre, müssten umfangreiche Auflagen erfüllt werden. Wir empfehlen, solche Flächen früh aus der Standortliste zu nehmen.
Vorzugsflächen: Vorbelastete und benachteiligte Lagen
Sowohl der BfN als auch das EEG bevorzugen bereits genutzte oder vorbelastete Flächen. Dazu gehören Konversionsflächen, ehemalige Bundeswehrstandorte, Deponien, Bergbaufolgelandschaften sowie 200- und 500-Meter-Korridore entlang Autobahnen und mehrgleisigen Bahntrassen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB.
Ein Beispiel: Wird eine ehemalige Tagebaufläche mit einer naturverträglich gestalteten Anlage belegt, entstehen häufig wertvollere Biotope als auf der intensiv genutzten Vergleichsfläche zuvor. So lassen sich Energieerzeugung und ökologische Aufwertung verbinden — ohne unberührte Naturräume zu beanspruchen.
Abstand zu sensiblen Lebensräumen
Auch außerhalb klassischer Schutzgebiete gibt es Flächen, deren Nähe zu Habitaten besondere Sorgfalt verlangt. Wanderkorridore von Wild, Brutgebiete bodenbrütender Vogelarten oder Trittsteinbiotope wirken in die Planung hinein. Pufferzonen und Querungshilfen mindern die Eingriffstiefe und erleichtern die spätere Bilanzierung in der Artenschutzprüfung.
Anlagendesign nach den fünf Mindestkriterien
Sind Standort und Tabukriterien geklärt, übersetzt sich der gesetzliche Rahmen in konkrete Designentscheidungen. Die folgenden Empfehlungen folgen den BMWK-Mindestkriterien und dem KNE-Kriterienkatalog für naturverträgliche Anlagengestaltung.
Modulbelegung und Reihenabstände
Begrenzen Sie die belegte Fläche auf höchstens 60 Prozent. Größere Reihenabstände sichern Lichteinfall, fördern die Vegetation zwischen den Modulen und ermöglichen das spätere Pflegekonzept.
Durchgängigkeit für Tiere
Eine Bodenfreiheit der Modulunterkante von mindestens 80 Zentimetern und Zaunlücken von etwa 15 Zentimetern lassen Niederwild, Amphibien und Kleinsäuger ungehindert passieren. Der KNE-Katalog konkretisiert die Werte.
Biotopelemente integrieren
Mindestens 10 Prozent der Fläche werden als Hecken, Säume, Lesesteinhaufen oder Blühstreifen gestaltet. Diese Strukturen werten die Anlage ökologisch auf und erleichtern die Anerkennung als naturverträgliches Vorhaben.
Bodenschonender Betrieb bedeutet im Klartext: Aufständerungen mit Rammprofilen statt durchgehender Fundamente, befahrbare Schotterflächen nur an Trafostationen und Wartungswegen. So bleibt die Bodenfunktion erhalten — ein zentraler Punkt für die spätere Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB.
Genehmigung und Umweltverträglichkeit
Die rechtliche Einordnung einer Freiflächen-PV-Anlage ist seit der ROG-Novelle 2023 differenzierter geworden. Die pauschale Aussage "UVP vor Baubeginn" greift heute zu kurz.
UVP-Pflicht seit ROG-Novelle 2023
Eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Freiflächen-PV-Anlagen erst ab einer Grundfläche von rund 20.000 Quadratmetern im Außenbereich (§ 35 BauGB) verpflichtend, sofern keine strategische Umweltprüfung (SUP) für die übergeordnete Planung vorliegt.
Liegt eine SUP auf Ebene des Regional- oder Flächennutzungsplans vor, entfällt die UVP-Pflicht auf Projektebene in der Regel. Die Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG bleibt unabhängig davon verpflichtend — sie ist der zentrale naturschutzfachliche Prüfschritt für jedes Vorhaben.
Ein typischer Genehmigungspfad führt über den Bebauungsplan, eine artenschutzrechtliche Prüfung und die Bauleitplanung mit der Standortkommune. Frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde reduziert das Risiko spät erkannter Konflikte. Externe Gutachter prüfen Brutvogelkartierungen, Habitatpotenziale und Vermeidungsmaßnahmen.
Planungs-Checkliste für Ihr Projekt
Die folgende Checkliste fasst die Punkte zusammen, die wir Projektentwicklern vor Standortzusage und Antragsvorbereitung empfehlen.
Tabuflächen ausgeschlossen
Naturschutzgebiete, Natura-2000, Nationalparks und gesetzlich geschützte Biotope sind aus der Standortauswahl entfernt. Landschaftsschutzgebiete sind frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde geklärt.
Fläche bevorzugter Kategorie
Konversion, Deponie, benachteiligtes Gebiet oder Verkehrsrand-Korridor — die Standortzuordnung nach § 37 EEG ist dokumentiert und förderfähig.
60-Prozent-Regel eingehalten
Das Anlagenlayout begrenzt Modul- und Aufständerungsfläche auf maximal 60 Prozent der eingezäunten Fläche. Die übrigen 40 Prozent stehen für Pflege und Biotopelemente zur Verfügung.
Pflegekonzept biodiversitätsorientiert
Extensives Mahdregime, ein- bis zweischürige Pflege, gegebenenfalls Schafbeweidung — das Konzept ist mit der Naturschutzbehörde abgestimmt und auf 20 Jahre tragfähig.
Durchgängigkeit nachgewiesen
Bodenfreiheit der Modulunterkanten, Zaunlücken und Querungskorridore sind im Plan dargestellt. Die KNE-Werte (mindestens 80 Zentimeter Bodenfreiheit, 15 Zentimeter Zaunlücke) dienen als Orientierung.
Biotopelemente eingeplant
Mindestens 10 Prozent der Fläche sind als Hecken, Säume, Lesesteinhaufen oder Blühstreifen ausgewiesen — kartiert, dimensioniert und in der Pflegeplanung verankert.
Bodenschonende Gründung
Rammprofile statt Punkt- oder Streifenfundamente. Versiegelte Flächen beschränken sich auf Trafostationen und Wartungswege. Die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 BauGB ist kalkuliert.
Artenschutzprüfung beauftragt
Ein qualifizierter Gutachter ist mit der Erfassung beauftragt. Brutvogel- und Reptilienkartierungen folgen den methodischen Vorgaben der Länder.
Betrieb, Monitoring und Lichtemissionen
Auch nach Inbetriebnahme bleibt der Naturschutz ein laufender Prozess. Das Pflegekonzept braucht eine konkrete Bewirtschaftungsplanung über die gesamte Anlagenlaufzeit — typischerweise 20 bis 30 Jahre. Schafbeweidung und ein- bis zweischürige Mahd haben sich in der Praxis bewährt.
Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Lichtverschmutzung. Während der Schutz der Tierwelt am Tag in der Planung gut adressiert wird, geraten nachtaktive Arten oft aus dem Blick. Wir empfehlen Beleuchtung nur an sicherheitsrelevanten Punkten, mit warmweißem Licht, Bewegungssensoren und nach unten abschirmenden Leuchten. So bleiben Jagdverhalten und Fortpflanzungszyklen von Insekten und Fledermäusen weitgehend unberührt.
Für das laufende Monitoring sind regelmäßige Biodiversitätserhebungen sinnvoll. Sie zeigen, ob das Pflegekonzept greift, und lassen sich gegenüber Behörden und Öffentlichkeit transparent kommunizieren.
Naturverträgliche PV und die Eingriffsregelung
Trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bleibt eine Freiflächen-PV-Anlage ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 13 ff. BNatSchG. Die Eingriffsregelung verlangt Ausgleich oder Ersatz für die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen — geregelt in den §§ 14 und 15 BNatSchG sowie in den landesrechtlichen Kompensationsverordnungen.
Eingriffsregelung kurz erklärt
Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss den Eingriff vermeiden, mindern oder ausgleichen. Verbleibende Defizite werden über Kompensationsmaßnahmen oder den Kauf von Ökopunkten ausgeglichen. Naturverträglich gestaltete Anlagen reduzieren den Eingriffsumfang und damit den Kompensationsbedarf — sie können in einigen Bundesländern sogar selbst Ökopunkte generieren.
Im Klartext: Je naturverträglicher Sie planen, desto kleiner fällt die Kompensationsverpflichtung aus. Gleichzeitig können integrierte Biotopelemente, Pflegekonzepte und ökologische Aufwertungen — über die fünf Mindestkriterien hinaus — als anrechenbare Maßnahmen geführt werden. Voraussetzung ist die Anerkennung durch die zuständige Naturschutzbehörde nach der jeweiligen Landes-Kompensationsverordnung.
Fazit: Naturverträglichkeit als Planungsgrundlage
Mit dem Solarpaket I ist Naturverträglichkeit von der Empfehlung zur Förderbedingung geworden. Die fünf Mindestkriterien aus § 37 Abs. 1a EEG geben einen klaren Rahmen, der sich in das Anlagendesign übersetzen lässt — von der Modulbelegung über die Bodenfreiheit bis zum Biotopelemente-Anteil.
Wir empfehlen, diese Anforderungen früh in der Standortbewertung zu berücksichtigen. So vermeiden Sie nachträgliche Umplanungen, sichern den Förderaufschlag und reduzieren den Kompensationsbedarf nach der Eingriffsregelung. Die Verbindung von naturverträglicher PV und Ökopunkten schließt den Kreis: Was Sie an Eingriffstiefe vermeiden, müssen Sie nicht über Kompensationsflächen ausgleichen.
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