Was sind Ausgleichsflächen? Definition und Regeln

Was sind Ausgleichsflächen? Definition und Regeln

7 Min. Lesezeit·Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2026

Wo gebaut wird, verändert sich die Landschaft: Aus einer Wiese wird eine Straße, aus einem Acker ein Gewerbegebiet. Ganz einfach gesagt: Eine Ausgleichsfläche ist die Fläche, auf der die Natur zurückbekommt, was ein solcher Eingriff ihr nimmt.

Soweit die Kurzerklärung. Doch was verlangt das Gesetz, worin unterscheiden sich Ausgleich, Ersatz und Ökopunkte, und wie lange bleibt eine Fläche gebunden?

Ausgleichsfläche

Eine Ausgleichsfläche ist eine Fläche, auf der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umgesetzt werden, um die unvermeidbaren Beeinträchtigungen eines Eingriffs auszugleichen oder zu ersetzen.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) spricht von den „für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen“ (§ 17 Abs. 4 BNatSchG), das Baugesetzbuch von „Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich“ (§ 1a Abs. 3 BauGB). Im Alltag ist auch von Kompensationsflächen die Rede.

Darum verlangt ein Eingriff einen Ausgleich

Ein Eingriff ist nach § 14 Abs. 1 BNatSchG eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Beispiel: Für eine neue Zufahrt wird eine artenreiche Wiese versiegelt. Damit ändert sich die Nutzung der Grundfläche, und die Wiese fällt als Lebensraum weg.

Der Gesetzgeber fordert für solche Fälle eine feste Reihenfolge (§ 13 und § 15 BNatSchG):

1

Vermeiden

Der Verursacher ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Lässt sich eine Beeinträchtigung nicht vermeiden, ist das zu begründen.

2

Ausgleichen oder ersetzen

Unvermeidbare Beeinträchtigungen hat der Verursacher durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hier kommen Ausgleichsflächen ins Spiel.

3

Ersatz in Geld

Erst wenn das nicht möglich ist, kommt eine Ersatzzahlung in Betracht. Sie ist grundsätzlich vor dem Eingriff zu leisten und zweckgebunden für den Naturschutz zu verwenden.

Eine Ersatzzahlung ist also keine frei wählbare Alternative. Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen und gehen die Belange des Naturschutzes in der Abwägung vor, darf ein Eingriff nicht zugelassen werden (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

Diese Reihenfolge gilt nach Bundesrecht. Mehrere Länder haben zu den §§ 14, 15 und 17 BNatSchG abweichende Vorschriften erlassen; was im Einzelfall gilt, hängt deshalb auch vom Bundesland ab. Einen Überblick gibt unser Ländervergleich zur Eingriffsregelung.

Ausgleich in der Bauleitplanung

Sind durch die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans Eingriffe zu erwarten, ist über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach dem Baugesetzbuch zu entscheiden (§ 18 Abs. 1 BNatSchG). Der Ausgleich erfolgt dann über Darstellungen und Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit es mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes vereinbar ist, kann das auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs geschehen (§ 1a Abs. 3 BauGB).

Für einzelne Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplan, während der Planaufstellung und im Innenbereich sind die §§ 14 bis 17 BNatSchG dagegen nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).

Ausgleich, Ersatz und Ökopunkte: der Unterschied

Ausgleich und Ersatz klingen ähnlich, das Gesetz trennt sie aber klar. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG gilt:

  • Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts „in gleichartiger Weise wiederhergestellt“ sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
  • Ersetzt ist sie, wenn und sobald diese Funktionen „in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt“ sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Ein Beispiel: Wird für ein Vorhaben eine Hecke gerodet, kann eine neu gepflanzte Hecke mit denselben Funktionen ein Ausgleich sein. Ein Ersatz wäre dagegen eine gleichwertige Aufwertung im betroffenen Naturraum.

Was als betroffener Naturraum gilt, definieren die Vorschriften des BNatSchG zur Eingriffsregelung nicht. Für Vorhaben, bei denen ausschließlich die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung ausführt, legt die Bundeskompensationsverordnung (BKompV) die Naturräume nach einer Gliederung des Bundesamts für Naturschutz fest (§ 8 Abs. 1 BKompV mit Anlage 4). In welchem Naturraum dieser Gliederung Ihre Fläche liegt, können Sie über die Postleitzahl bestimmen.

Und wo kommen Ökopunkte ins Spiel?

Ausgleichsfläche und Ausgleichsmaßnahme beschreiben den Ort und die Maßnahme. Ökopunkte sind dagegen eine Bewertungseinheit für Maßnahmen, die vorab durchgeführt und in einem Ökokonto bevorratet werden. Das Ökokonto dient dabei als eine Art „Sparbuch“: Maßnahmen werden eingebucht und später einem Eingriff zugeordnet.

Wie Ökokonten geführt, bewertet und gehandelt werden, regelt nach § 16 Abs. 2 BNatSchG das Landesrecht. Baden-Württemberg bewertet in Ökopunkten, Bayern in Wertpunkten. Mehr dazu im Beitrag Was sind Ökopunkte?

Kurz gesagt:

  • Ausgleichsfläche: der Ort, an dem die Maßnahme umgesetzt wird
  • Ausgleichsmaßnahme: stellt die beeinträchtigten Funktionen gleichartig wieder her
  • Ersatzmaßnahme: stellt sie im betroffenen Naturraum gleichwertig her
  • Ökopunkte: bewerten vorab durchgeführte Maßnahmen im Ökokonto, nach Landesrecht

Welche Flächen sich als Ausgleichsfläche eignen

Geeignet ist eine Fläche, auf der sich die beeinträchtigten Funktionen gleichartig wiederherstellen oder im betroffenen Naturraum gleichwertig herstellen lassen. Für Ökokonto-Maßnahmen in Baden-Württemberg ist ausdrücklich geregelt, dass bloßes Erhalten nicht reicht: Maßnahmen, die einen vorhandenen Zustand nur sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken, sind nicht ökokontofähig (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 ÖKVO).

Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen, ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen. Für die Landwirtschaft besonders geeignete Böden sind nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Vorrangig ist zu prüfen, ob Ausgleich oder Ersatz auch durch Entsiegelung, durch die Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erbracht werden können, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild dauerhaft aufwerten (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). So sollen möglichst wenige Flächen aus der Nutzung genommen werden.

Welche Maßnahmen infrage kommen, zeigen unsere Beiträge zum Biotopausgleich, zu Ackerland und Stilllegung, zum Forstausgleich bei Waldumwandlung und zum Ausgleich für das Landschaftsbild. Ob eine Fläche im Einzelfall geeignet ist, entscheidet die zuständige Behörde.

Wie lange eine Ausgleichsfläche gebunden ist

Nach Bundesrecht sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern (§ 15 Abs. 4 BNatSchG). Den Unterhaltungszeitraum setzt die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid fest. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung bleibt nach Bundesrecht der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger.

Eine feste Laufzeit nennt das Bundesnaturschutzgesetz nicht. Zwei Verordnungen geben für ihren Anwendungsbereich Anhaltspunkte:

  • Bundesverwaltung: Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der Dauer, die das Kompensationsziel erfordert, und überschreitet in der Regel 25 Jahre nicht (§ 12 Abs. 1 BKompV).
  • Bayern: Die Pflegeverpflichtung darf in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten. Die Flächen müssen aber zur Verfügung stehen, „solange der Eingriff wirkt“ (§ 10 Abs. 1 BayKompV).

In Bayern sind Pflege und Verfügbarkeit also zwei verschiedene Dinge: Endet die Pflegepflicht, kann die Fläche trotzdem weiter gebunden sein.

Rechtliche Sicherung

Wie gesichert wird, entscheidet die zuständige Behörde; so steht es ausdrücklich in der BKompV und in der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV). Eine Eintragung im Grundbuch ist dabei nicht immer vorgeschrieben:

  • Maßnahmen auf Grundstücken der öffentlichen Hand bedürfen nach der BKompV keiner dinglichen Sicherung, auf Grundstücken des Verursachers in der Regel ebenfalls nicht (§ 12 Abs. 2 BKompV).
  • In Bayern ist eine Maßnahme auf dem Grundstück eines Dritten nach Maßgabe des Zivilrechts dinglich zu sichern (§ 11 Abs. 2 BayKompV).

Zur dinglichen Sicherung können eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und, für wiederkehrende Pflege, eine Reallast (§ 1105 BGB) ins Grundbuch eingetragen werden. Mehr dazu im Beitrag zur dinglichen Sicherung.

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Häufige Fragen zu Ausgleichsflächen

Eine Ausgleichsfläche ist die Fläche, auf der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die unvermeidbaren Beeinträchtigungen eines Eingriffs ausgleichen oder ersetzen. Das Bundesnaturschutzgesetz spricht von den für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

So lange, wie die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festsetzt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Wo ausschließlich die Bundesverwaltung die Eingriffsregelung ausführt, überschreitet der Unterhaltungszeitraum in der Regel 25 Jahre nicht; in Bayern gilt das nach der BayKompV für die Pflegepflicht, die Fläche muss dort aber zur Verfügung stehen, solange der Eingriff wirkt.

Nein. Ein Ökokonto bevorratet nach Landesrecht Maßnahmen, die vorab durchgeführt werden, damit sie später einem Eingriff zugeordnet werden können. Eine projektbezogene Ausgleichsfläche wird dagegen für einen bestimmten Eingriff geplant und festgesetzt.

Für einen Ersatz verlangt das Bundesrecht eine gleichwertige Herstellung „in dem betroffenen Naturraum“ (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). In der Bauleitplanung ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung und des Naturschutzes vereinbar ist (§ 200a BauGB). Landesrecht kann abweichen.

Nach Bundesrecht prüft die zuständige Behörde, ob Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen frist- und sachgerecht durchgeführt werden, und kann dazu vom Verursacher einen Bericht verlangen (§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Die Maßnahmen und ihre Flächen werden außerdem in einem Kompensationsverzeichnis erfasst (§ 17 Abs. 6 BNatSchG).

Hinweis

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Anforderungen an eine Ausgleichsfläche gelten, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall; Landesrecht kann vom Bundesrecht abweichen.

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