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Eingriffsregelung im Bundesländer-Vergleich
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Eingriffsregelung im Bundesländer-Vergleich

5 Min. Lesezeit·Veröffentlicht am 30. April 2026

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Die Eingriffsregelung nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist Bundesrecht: Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist zum Ausgleich verpflichtet. Die konkrete Umsetzung jedoch ist Sache der Länder. Daraus ergibt sich eine erstaunliche Vielfalt – von eigenen Codesystemen über feiner aufgelöste Gliederungen bis hin zur weitgehenden Aufhebung der naturräumlichen Bindung.

Salopp gesagt: Der Bund gibt die Regel vor, jedes Land schreibt seine eigene Spielanleitung. Der folgende Vergleich zeigt die Umsetzung in allen 16 Bundesländern.

Vergleichstabelle der Bundesländer

BundeslandRechtsgrundlageBezugsgebietEigenes K-Code-System?Besonderheit
Schleswig-HolsteinLNatSchG SHNaturraumnein–
HamburgHamburgNatSchGNaturraumneinStadtstaat (klein)
NiedersachsenNLWKN-VerfahrenNaturraum (möglichst)neinzentrales Kompensationsverzeichnis
BremenBremisches NatSchGNaturraumneinStadtstaat
Nordrhein-WestfalenLANUV 2011Kompensationsraum (5)ja: K01–K05Gemeindegrenzen
HessenKV Hessen 2018Naturraumnein–
Rheinland-PfalzLNatSchG RPNaturraumnein–
Baden-WürttembergLUBW ArbeitshilfeNaturraum 3. Ordnungneingröbere Gliederung + Nearest-Neighbour
BayernBayKompV 2013Naturraum + Landkreisnein–
SaarlandSaarl. NatSchGNaturraumneinklein, oft Naturraum-übergreifend
Berlin§ 17 NatSchG BlnBindung entfälltneinSonderfall Stadtstaat
BrandenburgHVE 2009 + LaProLaPro-NaturraumneinLaPro spaltet einzelne D-Codes
Mecklenburg-VorpommernNatAusfG MVNaturraumnein–
SachsenSächsNatSchGNaturraumnein–
Sachsen-AnhaltNatSchG LSANaturraum (vorzugsweise)neinflexible Mittelverwendung
ThüringenThürNatGNaturraumnein–

Drei Kategorien-Beobachtung

Bei näherer Betrachtung lassen sich die Bundesländer in drei Kategorien einteilen, je nachdem, wie sie die BfN-Naturräume in ihrer landesrechtlichen Praxis behandeln.

1. Aggregation: Räume gröber als BfN

Nordrhein-Westfalen ist hier das prominenteste Beispiel. Die fünf Kompensationsräume K01 bis K05 fassen mehrere BfN-Haupteinheiten zusammen und orientieren sich an Gemeindegrenzen. Dies vereinfacht die Verwaltung und schafft größere räumliche Korridore für den Handel mit Ökopunkten.

2. Subdivision: Räume feiner als BfN

Brandenburg geht den umgekehrten Weg. Die LaPro-Naturräume aus dem Landschaftsprogramm spalten einzelne BfN-Haupteinheiten in feinere Teilräume auf. So wird ein D-Code wie D12 in mehrere kleinere LaPro-Einheiten gegliedert. Dies erhöht die räumliche Präzision der Kompensation.

3. Aufhebung: Bindung entfällt

Berlin nimmt eine Sonderstellung ein. Nach § 17 NatSchG Bln entfällt die naturräumliche Bindung weitgehend. Der Stadtstaat erkennt damit an, dass eine räumlich enge Bindung in einem dicht bebauten Stadtgebiet praktisch kaum umsetzbar wäre.

Was heißt das für Käufer und Verkäufer?

Hieraus ergibt sich für die Praxis eine zentrale Erkenntnis: Pauschale Aussagen wie "Ökopunkte aus dem gleichen Naturraum sind anrechenbar" greifen zu kurz. Es kommt immer darauf an, welches Bundesland gilt – und wie dieses Bundesland die naturräumliche Bezugsebene definiert hat.

  • Für Käufer von Ökopunkten bedeutet dies: Ihre Suche muss landesrechtlich passgenau erfolgen. Eine Fläche in Köln (K02) kann nicht durch Punkte aus Bayern oder Brandenburg kompensiert werden – auch dann nicht, wenn die BfN-Haupteinheit theoretisch identisch wäre.
  • Für Verkäufer von Ökopunkten ist die räumliche Verortung der Aufwertungsfläche entscheidend. Sie bestimmt, welcher Markt überhaupt erreichbar ist.
  • Für beide Seiten lohnt es sich zu wissen, dass Niedersachsen mit dem NLWKN-Verfahren ein zentrales Kompensationsverzeichnis pflegt, während Sachsen-Anhalt eine flexible Mittelverwendung zulässt. Solche Detailregelungen prägen Marktverfügbarkeit und Preisstruktur.

Dies hat den Vorteil, dass Sie sich nicht selbst durch alle 16 Landesregelungen arbeiten müssen. Unsere Plattform ordnet jede Anfrage automatisch der korrekten Rechtsgrundlage und Bezugsfläche zu – auf Basis der eingegebenen Postleitzahl.

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