Glossar: Fachbegriffe zu Ökopunkten und Naturschutzkompensation
Von A wie Ausgleichsfläche bis Z wie Zertifikat: Alle wichtigen Begriffe rund um Ökopunkte, Ökokonten und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verständlich erklärt.
Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Fachbegriffe rund um Ökopunkte, Ökokonten und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Alle Definitionen basieren auf offiziellen Quellen wie dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Landesbehörden.
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A
Ausgleichsfläche
Fläche, auf der ökologische Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederherstellen.
Rechtsgrundlage: § 15 BNatSchG
Ausgleichsmaßnahme
Maßnahme, bei der die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt werden. Im Unterschied zur Ersatzmaßnahme erfolgt der Ausgleich am oder in räumlicher Nähe zum Eingriffsort.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 BNatSchG
B
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung – regelt die Eingriffsregelung und Biotopwertberechnung in Bayern. Definiert die Bewertungsverfahren und Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen im Freistaat.
Rechtsgrundlage: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bevorratung
Vorzeitige Durchführung von Kompensationsmaßnahmen vor einem konkreten Eingriff. Ermöglicht die zeitliche Entkopplung von Eingriff und Kompensation. Die Maßnahmen werden auf einem Ökokonto gutgeschrieben und können später bei Bedarf abgebucht werden.
Rechtsgrundlage: § 16 BNatSchG
Biotop
Lebensraum einer Lebensgemeinschaft (Biozönose) mit einheitlichen Umweltbedingungen. Biotope werden nach ihrer ökologischen Wertigkeit klassifiziert und bilden die Grundlage für die Bewertung im Biotopwertverfahren.
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)
Biotopwertpunkte
Bewertungseinheit im Biotopwertverfahren. Jedem Biotoptyp wird ein Wert von 0 (vollständig versiegelt) bis 30+ (hochwertige FFH-Lebensräume) pro Quadratmeter zugeordnet. Die Punktzahl spiegelt den ökologischen Wert des Lebensraums wider.
Quelle: LANUV NRW
Biotopwertverfahren
Standardisiertes Bewertungsverfahren zur Ermittlung des ökologischen Werts von Flächen in Punkten pro Quadratmeter. Die konkreten Bewertungsrahmen variieren je nach Bundesland. Das Verfahren ermöglicht eine objektive Quantifizierung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen.
Quelle: Wikipedia – Biotopwertverfahren
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz – das zentrale Bundesgesetz zum Schutz von Natur und Landschaft in Deutschland. Regelt unter anderem die Eingriffsregelung in den §§ 13-18 und bildet die rechtliche Grundlage für das Ökokonto-System.
Rechtsgrundlage: gesetze-im-internet.de
D
Differenzwertbetrachtung
Berechnungsmethode im Biotopwertverfahren: Die Differenz zwischen dem Ausgangswert (Zustand vor der Maßnahme) und dem Zielzustand (Zustand nach der Maßnahme), multipliziert mit der Fläche, ergibt die generierten Ökopunkte.
Formel: (Zielwert − Ausgangswert) × Fläche = generierte Ökopunkte
E
Eingriff
Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Typische Beispiele sind Bauvorhaben, Infrastrukturprojekte oder Flächenversiegelungen.
Rechtsgrundlage: § 14 BNatSchG
Eingriffsregelung
Rechtsinstrument nach §§ 13-18 BNatSchG, das ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft etabliert. Vorhabenträger müssen Eingriffe in dieser Reihenfolge behandeln:
- Vermeiden – Eingriffe nach Möglichkeit verhindern
- Minimieren – unvermeidbare Eingriffe so gering wie möglich halten
- Kompensieren – verbleibende Beeinträchtigungen ausgleichen oder ersetzen
Quelle: BfN – Eingriffsregelung
Ersatzmaßnahme
Kompensation, bei der die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger (nicht zwingend gleichartiger) Weise im betroffenen Naturraum hergestellt werden. Im Unterschied zur Ausgleichsmaßnahme muss keine funktionale Identität erreicht werden.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 2 BNatSchG
Ersatzzahlung
Finanzielle Zahlung, wenn ein Eingriff weder ausgeglichen noch ersetzt werden kann. Die Ersatzzahlung ist subsidiär zur Naturalkompensation, kommt also nur als letztes Mittel zum Einsatz.
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 6 BNatSchG
F
FFH-Richtlinie
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU zum Schutz natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen. Bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die Grundlage für das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000.
Rechtsgrundlage: Richtlinie 92/43/EWG
Flächenpool
Zusammenfassung mehrerer Ausgleichsflächen zur effizienteren Verwaltung und Zuordnung bei Kompensationsbedarf. Flächenpools ermöglichen eine flexible Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen zu verschiedenen Eingriffsvorhaben.
Rechtsgrundlage: Landesnaturschutzgesetze
K
Kompensationsmaßnahme
Oberbegriff für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Wiedergutmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Kompensationsmaßnahmen können vor (Bevorratung) oder nach einem Eingriff durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage: § 15 BNatSchG
Kompensationsverordnung
Landesrechtliche Verordnung zur detaillierten Regelung der Eingriffsregelung und Ökokonto-Führung. Beispiele sind die ÖKVO in Baden-Württemberg oder die BayKompV in Bayern.
Rechtsgrundlage: Landesrecht der jeweiligen Bundesländer
N
Natura 2000
Europaweites Netz von Schutzgebieten nach FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Ziel ist der Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Eingriffe in Natura-2000-Gebiete unterliegen besonderen Prüf- und Kompensationsanforderungen.
Rechtsgrundlage: EU-Recht
Naturraum
Geographisch abgegrenzte Einheit mit einheitlichen abiotischen (Klima, Boden, Relief) und biotischen Faktoren (Flora, Fauna). Deutschland ist in 858 Einzellandschaften gegliedert. Die Naturraum-Zuordnung ist relevant für die räumliche Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen.
Quelle: BfN – Naturraumgliederung
O
Ökokonto
Instrument zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nach § 16 BNatSchG. Ermöglicht die vorzeitige Durchführung und spätere Anrechnung von Maßnahmen auf Eingriffe. Das Ökokonto wird bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde geführt.
Rechtsgrundlage: § 16 BNatSchG
Ökopunkte
Maßeinheit für den ökologischen Wert von Flächen und Maßnahmen im Biotopwertverfahren. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Wertpunkte pro Quadratmeter × Fläche = Ökopunkte
Ökopunkte können auf einem Ökokonto gesammelt und später zur Kompensation von Eingriffen verwendet oder verkauft werden.
Quelle: LUBW – Eingriffsregelung und Ökokonto
ÖKVO
Ökokonto-Verordnung Baden-Württemberg – regelt die Anerkennung und Anrechnung vorzeitiger Kompensationsmaßnahmen im Land Baden-Württemberg. Definiert die Bewertungsverfahren und Dokumentationsanforderungen.
Rechtsgrundlage: Landesrecht BW
R
Renaturierung
Wiederherstellung naturnaher Lebensräume auf zuvor intensiv genutzten oder geschädigten Flächen. Renaturierungsmaßnahmen können als Kompensationsmaßnahmen anerkannt und mit Ökopunkten bewertet werden.
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN)
S
Streuobstwiese
Extensiv bewirtschaftete Wiese mit verstreut stehenden hochstämmigen Obstbäumen. Besonders wertvoller Biotoptyp mit hohem ökologischen Wert – in vielen Bundesländern mit bis zu 50 Punkten pro Quadratmeter bewertet.
Quelle: Biotopwertlisten der Bundesländer
U
Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Kreisbehörde, zuständig für Naturschutz auf kommunaler Ebene. Die UNB führt die Ökokonten, prüft Kompensationsmaßnahmen und erteilt Genehmigungen. Sie ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um Ökopunkte und Eingriffsregelung.
Rechtsgrundlage: Landesnaturschutzgesetze
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung – systematische Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen von Vorhaben vor deren Zulassung. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben werden die Auswirkungen auf Natur und Landschaft besonders intensiv geprüft.
Rechtsgrundlage: UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung)
W
Werteinheiten
Synonym für Ökopunkte oder Biotopwertpunkte, je nach Bundesland. Die Bezeichnung variiert in den verschiedenen Landesverordnungen, das Grundprinzip der quantitativen Bewertung bleibt jedoch gleich.
Rechtsgrundlage: Landesrecht
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