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Kompensationsraum Berlin – wann gilt § 17 NatSchG?
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Kompensationsraum Berlin – wann gilt § 17 NatSchG?

3 Min. Lesezeit·Veröffentlicht am 30. April 2026

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Berlin nimmt im Bundesgebiet eine Sonderstellung ein. Während in den Flächenländern der Grundsatz gilt, dass Kompensationsmaßnahmen möglichst im selben Naturraum erfolgen sollen, hebt § 17 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) diese Bindung innerhalb der Stadtgrenzen auf. Damit besteht abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ein deutlich flexiblerer Rahmen für Eingriffsregelung und Ausgleich.

Was bedeutet die aufgehobene Naturraum-Bindung?

Vereinfacht ausgedrückt: In Berlin können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des unmittelbar betroffenen Naturraums durchgeführt werden – solange sie innerhalb des Stadtgebiets verbleiben. In begründeten Einzelfällen ist sogar ein Ausgleich außerhalb der Landesgrenzen Berlins möglich.

Sinngemäß formuliert § 17 Abs. 1 NatSchG Bln, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG innerhalb des Landes Berlin erfolgen sollen, in begründeten Einzelfällen auch außerhalb. Die starre räumliche Bindung an einen bestimmten Naturraum entfällt damit für das Berliner Stadtgebiet.

Dies hat einen pragmatischen Hintergrund: Berlin ist als Stadtstaat klein, dicht besiedelt und überschneidet mehrere BfN-Naturräume nur in Teilflächen. Eine strikte Naturraum-Bindung würde die Suche nach geeigneten Kompensationsflächen unnötig erschweren.

Welche Folgen hat das für Käufer und Verkäufer von Ökopunkten?

Für die Praxis ergeben sich daraus konkrete Vorteile:

  • Größerer Pool an Kompensationsflächen. Vorhabenträger in Berlin können auf Ökopunkte aus dem gesamten Stadtgebiet zugreifen, ohne auf einen bestimmten Naturraum festgelegt zu sein.
  • Kombinierbarkeit mit Brandenburg. In begründeten Einzelfällen lassen sich Maßnahmen in Brandenburg einbinden – ein typisches Stadt-Umland-Modell, das den engen Verflechtungen zwischen Berlin und seinem Umfeld Rechnung trägt.
  • Mehr Spielraum für Anbieter. Wer Ökopunkte aus Berliner Maßnahmen anbietet, erreicht einen größeren Kreis an potenziellen Erwerbern, da die räumliche Eingrenzung weniger restriktiv ausfällt.

Ein Beispiel: Wird im Bezirk Mitte ein Bauvorhaben umgesetzt, kann der Ausgleich auch über eine Fläche in Spandau oder Treptow-Köpenick erfolgen – unabhängig davon, ob die jeweiligen Naturräume identisch sind.

Was bedeutet das auf Ökopunktemarkt.de?

Unsere Plattform berücksichtigt die Berliner Sonderregelung automatisch. Sie müssen also nicht selbst prüfen, ob die Naturraum-Bindung anwendbar ist.

1

Berliner PLZ eingeben

Tragen Sie die Postleitzahl Ihrer Berliner Fläche oder Ihres Vorhabens in die Suche ein — so funktioniert die PLZ-Bestimmung.

2

Naturraum-Auswahl entfällt

Der Funnel überspringt die Naturraum-Auswahl und blendet stattdessen den Hinweis "Naturraum-Bindung entfällt" ein.

3

Berlinweites Matching

Berliner Angebote und Gesuche können untereinander zusammengeführt werden – unabhängig vom jeweiligen BfN-Naturraum.

Damit erhalten Sie eine Trefferliste, die der tatsächlichen Rechtslage in Berlin entspricht und die Suche spürbar vereinfacht.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage bildet das Zusammenspiel aus § 15 Abs. 2 BNatSchG (Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung) und § 17 Abs. 1 NatSchG Bln, der die Naturraum-Bindung für das Land Berlin aufhebt. Bei konkreten Einzelfällen empfehlen wir die Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

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