Als Bürgermeisterin, Verwaltungsleiter oder Gemeinderatsmitglied stehen Sie bei einem geplanten Solarpark vor einer doppelten Aufgabe: Sie sollen die kommunalen Interessen wahren und gleichzeitig den Ausbau der erneuerbaren Energien voranbringen. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren mehrere Hebel geschaffen, mit denen Sie als Kommune am Ertrag eines Solarparks unmittelbar partizipieren können. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte zusammen.
Welche Rolle nimmt Ihre Gemeinde ein?
Salopp gesagt sind Sie nicht nur Genehmigungsbehörde, sondern auch Mit-Profiteurin. Mit der Bauleitplanung steuern Sie, wo ein Solarpark entsteht. Über § 6 EEG 2023 sichern Sie sich einen Anteil am Ertrag. Und seit 2024 erlaubt das Baurecht eine privilegierte Errichtung entlang von Autobahnen und Bahnstrecken — mit konkreten Folgen für Ihre Flächenkulisse.
Hieraus ergibt sich eine klare Reihenfolge: Erst klären Sie den rechtlichen Rahmen, dann verhandeln Sie mit dem Vorhabenträger über die finanzielle Beteiligung, und parallel begleiten Sie die Bürgerinnen und Bürger durch das Verfahren.
Der gesetzliche Rahmen für die Kommunalbeteiligung
Drei Vorschriften sind für Ihre Gemeinde besonders relevant. Sie regeln die finanzielle Beteiligung am Ertrag und den Standort eines Solarparks.
Drei Rechtsgrundlagen für Ihre Beteiligung
§ 6 EEG 2023 — bundesweit freiwillig Anlagenbetreiber dürfen den betroffenen Gemeinden bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde eingespeister Strommenge anbieten. Die Zahlung ist auf Bundesebene freiwillig, wird aber von vielen Vorhabenträgern als Standard angeboten. Für eine 10-MWp-Freiflächenanlage entspricht das rund 20.000 Euro im Jahr.
BayWiVG — in Bayern verpflichtend ab 1.1.2026 Das Bayerische Windenergie- und Photovoltaik-Beteiligungsgesetz macht die Kommunalbeteiligung in Bayern zur Pflicht: 0,2 bis 0,3 Cent pro Kilowattstunde für Freiflächen-PV-Anlagen, die nach diesem Stichtag in Betrieb gehen.
Sachsen-Anhalt-Beteiligungsgesetz Sachsen-Anhalt schreibt eine Mindestbeteiligung von 2.500 Euro je Megawatt-Peak (MWp) bei Photovoltaik und 5.500 Euro je Megawatt bei Windenergie pro Jahr vor.
Was im Klartext bedeutet: In Bayern und Sachsen-Anhalt haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Beteiligungszahlung. In allen übrigen Bundesländern verhandeln Sie diese Position selbst — typischerweise im städtebaulichen Vertrag, der den Bebauungsplan begleitet.
Der 500-Meter-Korridor entlang von Autobahnen und Bahnstrecken
Mit § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB hat der Gesetzgeber einen besonderen Standort-Hebel geschaffen. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind im Außenbereich privilegiert, wenn sie innerhalb eines Korridors von 500 Metern entlang von Bundesautobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen errichtet werden. Die Privilegierung wurde im Februar 2025 von 200 auf 500 Meter erweitert.
Für Sie als Gemeinde bedeutet das Folgendes: Innerhalb des Korridors entfällt die sonst übliche Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Ein Vorhabenträger kann eine Genehmigung direkt beantragen. Sie behalten Ihre Mitwirkungsrechte im immissionsschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren — die Steuerung über die Bauleitplanung tritt jedoch zurück.
Ein Beispiel: Ein Vorhabenträger plant einen 12-MWp-Solarpark auf einer Ackerfläche, 350 Meter neben der A 7. Innerhalb des 500-m-Korridors ist die Anlage privilegiert; ein Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Die Beteiligung nach § 6 EEG 2023 verhandeln Sie nun direkt mit dem Anlagenbetreiber im städtebaulichen Vertrag.
Drei konkrete Hebel für Ihre Gemeinde
Aus der Praxis lassen sich drei Mitwirkungsmöglichkeiten ableiten, die Ihre Gemeinde aktiv nutzen kann.
Finanzielle Beteiligung sichern
Verhandeln Sie die 0,2 Cent pro Kilowattstunde nach § 6 EEG 2023 vertraglich. In Bayern (ab 1.1.2026) und Sachsen-Anhalt ist die Beteiligung gesetzlich vorgegeben — in den übrigen Bundesländern erfolgt die Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag.
Standort steuern über Bauleitplanung
Außerhalb des 500-m-Korridors entscheidet Ihr Bebauungsplan über das Vorhaben. Sie definieren Eingrünung, Modulhöhe, Pflegekonzept und Rückbau — und behalten die volle planerische Hoheit.
Bürgerbeteiligung einbinden
Frühzeitige Information schafft Akzeptanz. Bürgerenergiegenossenschaften, kommunale Eigeninvestitionen oder Bürgerbeteiligungsmodelle lassen sich auf Wunsch ergänzend zum § 6 EEG-Beitrag vereinbaren.
Was eine kommunale Beteiligung konkret einbringt
Die finanzielle Größenordnung lässt sich gut illustrieren. Ein Solarpark mit 10 Megawatt-Peak Leistung speist in Deutschland jährlich rund 10 Millionen Kilowattstunden ein. Bei 0,2 Cent pro Kilowattstunde fließen damit rund 20.000 Euro pro Jahr an Ihre Gemeinde — über die typische Anlagenlaufzeit von 25 bis 30 Jahren ergibt das eine kumulierte Summe von 500.000 bis 600.000 Euro.
In Sachsen-Anhalt ergibt sich aus der Mindestpauschale von 2.500 Euro je MWp ein vergleichbarer Jahresbetrag. In Bayern können Anlagenbetreiber zusätzlich freiwillig den vollen Satz von 0,3 Cent pro Kilowattstunde anbieten, was den Beitrag um die Hälfte erhöht.
Diese Mittel stehen Ihnen für freie kommunale Aufgaben zur Verfügung — Kindergartenbeiträge, Vereinsförderung, Infrastrukturprojekte oder die Sanierung kommunaler Liegenschaften. Eine Zweckbindung schreibt der Gesetzgeber nicht vor.
Eingriffsregelung und Ökopunkte
Jeder Solarpark stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§§ 13–15 BNatSchG). Der Vorhabenträger ist verpflichtet, diesen Eingriff zu kompensieren — entweder durch Maßnahmen auf der Fläche selbst oder durch den Erwerb von Ökopunkten aus dem Naturraum.
Für Ihre Gemeinde ist das ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt: Wenn die Kompensation in Ihrem Gemeindegebiet stattfindet, profitieren auch Landschaft und Biodiversität vor Ort. Im städtebaulichen Vertrag können Sie eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Fazit: Sie haben mehr Hebel als oft gedacht
Ein Solarpark im Gemeindegebiet ist für Sie weder ein bloßes Genehmigungsverfahren noch eine reine Wohlfahrtsleistung an die Energiewende. Mit § 6 EEG 2023 sichern Sie sich eine planbare jährliche Einnahme. In Bayern und Sachsen-Anhalt ist diese Beteiligung gesetzlich verbindlich. Über die Bauleitplanung steuern Sie den Standort, soweit das Vorhaben nicht im 500-m-Korridor nach § 35 BauGB liegt.
Wir empfehlen, die Verhandlungen über die Kommunalbeteiligung früh aufzunehmen — idealerweise vor dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan oder zeitgleich mit dem ersten Vorgespräch zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserem kostenfreien und unverbindlichen Erstgespräch.



