Flächen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken sind seit 2023 ein eigener Rechtsraum für Photovoltaik. Im 200-Meter-Korridor genießen Freiflächenanlagen eine baurechtliche Privilegierung, im 500-Meter-Korridor sind sie über das EEG förderfähig. Hieraus ergibt sich automatisch die Frage, wer von diesen Regeln wie profitiert — und was Sie als Flächeneigentümer oder als Vorhabenträger konkret tun können.
Im Folgenden ordnen wir die zwei Kernzahlen ein, zeigen die rechtlichen Grundlagen und führen Sie strukturiert durch die nächsten Schritte. Wir adressieren beide Zielgruppen getrennt: Eigentümer im Korridor sowie Projektentwickler und Vorhabenträger.
Die zwei Kernzahlen: 200 Meter und 500 Meter
Im Kern stehen zwei verschiedene Korridore mit zwei verschiedenen Funktionen. Wer beide nicht klar voneinander trennt, vergibt entweder Genehmigungs- oder Förderchancen.
200 m — Privilegierung nach § 35 BauGB
Seit dem 11. Januar 2023 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken im Streifen von 200 Metern baurechtlich privilegiert. Geregelt ist dies in § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB. Im Klartext bedeutet dies: Sie benötigen für die Anlage keinen Bebauungsplan und keine planerische Standortentscheidung der Gemeinde mehr. Das Baurecht für die PV-Anlage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
500 m — Förderkulisse nach § 37 EEG
Mit dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 wurde der EEG-Förderkorridor entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken auf 500 Meter ausgeweitet. Grundlage ist § 37 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023. Anlagen innerhalb dieses Streifens sind in der Solarausschreibung der Bundesnetzagentur ohne weitere Flächenkulisse zugelassen. Außerhalb der 500 Meter brauchen Sie eine andere förderfähige Kulisse, etwa benachteiligte Gebiete.
Wichtig: Die EEG-Förderung gilt nur entlang mehrgleisiger Bahnstrecken. Eingleisige Strecken sind weder bau- noch förderrechtlich privilegiert.
Salopp gesagt: Die 200 Meter regeln, ob Sie bauen dürfen, die 500 Meter regeln, wie sich die Anlage refinanziert. In der Praxis fallen beide Korridore häufig zusammen, müssen es aber nicht. Eine Anlage zwischen 200 und 500 Metern Entfernung ist EEG-förderfähig, aber baurechtlich nicht privilegiert — hier brauchen Sie zusätzlich einen Bebauungsplan der Gemeinde.
Für Flächeneigentümer im Korridor
Liegt Ihre Fläche im 200- oder 500-Meter-Streifen einer Autobahn oder mehrgleisigen Bahn, haben Sie eine wirtschaftlich besonders attraktive Ausgangslage. Anders als bei landwirtschaftlichen Flächen abseits der Verkehrswege müssen Sie nicht auf eine landesrechtliche Sonderkulisse hoffen — die Förderfähigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesrecht.
Welche Flächen eignen sich?
Nicht jede Fläche im Korridor ist auch wirtschaftlich tragfähig. Drei Aspekte entscheiden darüber, ob Projektentwickler Interesse zeigen.
Lage zum Verkehrsweg
Die Fläche muss innerhalb von 200 Metern (Privilegierung) bzw. 500 Metern (EEG) zur Außenkante der Fahrbahn oder zum nächsten Gleis liegen. Bei mehrgleisigen Bahnstrecken zählt das nächstgelegene Hauptgleis. Eine eingleisige Bahnstrecke löst die Privilegierung nicht aus.
Zuschnitt und Größe
Wirtschaftlich darstellbar sind in der Regel Flächen ab fünf Hektar. Schmale Streifen direkt am Verkehrsweg lassen sich bestücken, lohnen aber häufig nur in Kombination mit angrenzenden Parzellen. Wir empfehlen Ihnen, benachbarte Eigentümer früh einzubinden.
Netzanschluss
Der nächste Netzverknüpfungspunkt mit ausreichender Kapazität entscheidet über die Wirtschaftlichkeit. Liegt er mehrere Kilometer entfernt, kann der Anschluss das Projekt unwirtschaftlich machen — auch im privilegierten Korridor.
Was Sie als Verpächter erwarten können
Verpachten Sie Ihre Fläche an einen Projektentwickler, erhalten Sie über die gesamte Laufzeit eine planbare jährliche Pacht. Übliche Vertragslaufzeiten liegen bei 20 bis 30 Jahren, angelehnt an die Lebensdauer der PV-Anlage. Eine Wertsicherungsklausel koppelt die Pacht in der Regel an den Verbraucherpreisindex. Sie investieren nicht selbst und tragen weder Bau-, Betriebs- noch Rückbaurisiko.
Die Eingriffsregelung nach §§ 13 bis 15 BNatSchG bleibt auch bei privilegierten Anlagen anwendbar. Für die Versiegelung und den Eingriff in die Landschaft entstehen Kompensationsverpflichtungen, die der Projektentwickler über Ökopunkte oder eigene Ausgleichsflächen einlöst. Auf die Pachthöhe wirkt sich das in der Regel nicht aus.
Für Vorhabenträger und Projektentwickler
Aus Sicht des Entwicklers eröffnet der Korridor zwei strukturelle Vorteile: einen schnelleren Genehmigungsweg und eine geklärte Förderfähigkeit. Beide zusammen verkürzen den Projektzeitraum spürbar gegenüber Vorhaben in der freien Landwirtschaft.
Der Genehmigungsweg im Überblick
Standortprüfung
Bestätigen Sie die Lage im 200- oder 500-Meter-Korridor anhand der Außenkante der Fahrbahn bzw. des nächstgelegenen Hauptgleises. Klären Sie Eigentumsverhältnisse und Netzanschluss.
Baurechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB
Innerhalb der 200 Meter ist die Anlage privilegiert. Sie benötigen die Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, jedoch keinen Bebauungsplan. Außerhalb der 200 Meter steuern Sie über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die §§ 13 bis 15 BNatSchG verlangen Vermeidung, Minderung und Ausgleich. Den unvermeidbaren Eingriff kompensieren Sie über eine Ausgleichsfläche oder über Ökopunkte aus dem Ökokonto.
Blendgutachten nach LAI-Standard
Seit dem im November 2025 vom Fernstraßen-Bundesamt aktualisierten LAI-Hinweis ist das Blendgutachten für Anlagen entlang von Bundesfernstraßen zwingender Bestandteil der Genehmigungsunterlagen. Es weist nach, dass von der Anlage keine erheblichen Blendwirkungen auf den fließenden Verkehr ausgehen.
Abstimmung mit Straßen- oder Bahnträger
Halten Sie die jeweiligen Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen ein (in der Regel 40 bzw. 100 Meter bei Autobahnen nach § 9 FStrG). Innerhalb der Beschränkungszone ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
EEG-Ausschreibung der Bundesnetzagentur
Innerhalb der 500 Meter ist die Anlage in der Solarausschreibung zugelassen. Das Gebot der Bundesnetzagentur sichert Ihnen einen Zuschlagswert und damit die Refinanzierung über 20 Jahre.
Bau, Inbetriebnahme, Monitoring
Nach Erteilung der Baugenehmigung und dem Zuschlag der Bundesnetzagentur folgen Ausführungsplanung, Anschluss und Inbetriebnahme.
Worauf Sie bei der Akquise achten sollten
Drei Punkte sind in der Praxis die häufigsten Stolpersteine. Wir empfehlen Ihnen, diese vor dem Erstgespräch mit dem Eigentümer zu klären.
Mehrgleisig nachweisen
Bei Bahnstrecken müssen Sie das Vorhandensein von mindestens zwei Hauptgleisen dokumentieren. Eingleisige Strecken lösen weder die Privilegierung nach § 35 BauGB noch die EEG-Förderkulisse aus.
Blendwirkung früh prüfen
Lassen Sie das Blendgutachten nach dem aktuellen LAI-Hinweis (Stand 11/2025) frühzeitig erstellen. Aufständerung, Reihenausrichtung und reflexionsarme Module beeinflussen das Ergebnis und damit den Projektzuschnitt.
Anbaubeschränkungszone beachten
Innerhalb von 40 Metern (Bundesstraße) bzw. 100 Metern (Autobahn) gilt das Anbauverbot nach § 9 FStrG, dahinter die Anbaubeschränkungszone. Klären Sie die Zustimmung des Straßenbaulastträgers, bevor Sie Pachtverträge unterzeichnen.
Wirtschaftliche Einordnung
Die wirtschaftliche Tragfähigkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Zuschlagswert in der Solarausschreibung, Investitionskosten und Pachtaufwand. Die Zuschlagswerte der Bundesnetzagentur liegen aktuell bei knapp unter 5 Cent pro Kilowattstunde, Tendenz fallend. Mit diesem Erlös müssen Bau, Pacht, Netzanschluss, Wartung, Rückbaurücklage und Kapitaldienst gedeckt werden.
Für Anlagen im Korridor sprechen drei wirtschaftliche Faktoren: Der Verzicht auf den Bebauungsplan spart Verfahrensdauer und Kosten. Die Akzeptanz vor Ort ist häufig höher, weil die Fläche ohnehin durch die Verkehrsinfrastruktur vorgeprägt ist. Und die bereits vorhandene Erschließung — Wege, Anschlüsse, Zufahrten — vereinfacht den Bau.
Naturschutz und Eingriffsregelung
Auch eine privilegierte Anlage bleibt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 BNatSchG. Die Eingriffsregelung sieht vor, dass Sie unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgleichen oder ersetzen. Praktisch löst der Vorhabenträger diese Verpflichtung über zwei Wege ein: durch eine eigene Ausgleichsfläche in räumlicher Nähe oder durch Ökopunkte aus einem Ökokonto.
Das Ökokonto dient hier als „Sparbuch“ für vorgezogene Aufwertungsmaßnahmen, deren Wert in Ökopunkten auf einem Konto geführt wird. Im Genehmigungsverfahren bucht der Vorhabenträger die benötigten Punkte ab — das beschleunigt das Verfahren und gibt der unteren Naturschutzbehörde einen prüfbaren Nachweis.
Häufig gestellte Fragen
Reicht eine eingleisige Bahnstrecke aus? Nein. Sowohl die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB als auch die EEG-Förderkulisse nach § 37 EEG setzen mindestens zwei Hauptgleise voraus.
Wer ist Genehmigungsbehörde? Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Eingriffen in Bundesfernstraßen ist zusätzlich der Straßenbaulastträger zu beteiligen, bei Bahnstrecken die DB Netz AG bzw. der jeweilige Infrastrukturbetreiber.
Bedeutet Privilegierung automatisch Förderfähigkeit? Nein. Die Privilegierung nach § 35 BauGB klärt die baurechtliche Zulässigkeit auf 200 Metern. Die EEG-Förderfähigkeit nach § 37 EEG reicht 500 Meter weit. Eine Anlage zwischen 200 und 500 Metern ist EEG-förderfähig, aber baurechtlich nicht privilegiert.
Ab wann gelten die 200 Meter und die 500 Meter genau? Die 200-Meter-Privilegierung gilt seit dem 11. Januar 2023, eingeführt durch das EEG-Ausbaupaket 2022. Der 500-Meter-Förderkorridor wurde mit dem Solarpaket I vom 16. Mai 2024 eingeführt; davor lag die Schwelle bei 200 Metern.
Fazit
PV im Korridor entlang von Autobahnen und mehrgleisigen Bahnstrecken ist seit 2023 keine Ausnahme mehr, sondern ein eigenständiges Segment der Freiflächen-Photovoltaik. Die 200-Meter-Privilegierung nach § 35 BauGB beschleunigt die Genehmigung, der 500-Meter-Förderkorridor nach § 37 EEG sichert die Refinanzierung. Beide Regelungen wirken zusammen und machen den Korridor zur derzeit verfahrenssichersten Flächenkulisse für neue Anlagen.
Wenn Sie als Eigentümer prüfen lassen möchten, ob Ihre Fläche im Korridor liegt und wirtschaftlich für eine Verpachtung in Frage kommt, übernehmen wir das kostenfrei und unverbindlich. Als Projektentwickler oder Vorhabenträger können Sie uns Ihren gesuchten Standort schildern; wir gleichen ihn mit unserem Netzwerk an Flächeneigentümern ab.



