Viele Landeigentümer und Anlagenbetreiber stellen sich dieselbe Frage: Wie wirken sich die Steuerreformen der letzten Jahre konkret auf ihre Photovoltaikanlage aus? Seit dem Jahressteuergesetz 2022 hat sich für private Dachanlagen vieles vereinfacht. Für gewerbliche und größere Anlagen lohnt sich ein genauer Blick auf neue Sonderabschreibungen und die wieder aktive degressive AfA. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die vier Steuerarten, die Ihre PV-Anlage betreffen, mit Stand 2026.
Vier Steuerarten im Überblick
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben, berühren Sie in der Regel vier steuerliche Bereiche: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Abschreibung und Gewerbesteuer. Welche davon für Sie relevant werden, hängt von Größe, Standort und Nutzung der Anlage ab.
Die gute Nachricht: Für viele kleine Dachanlagen sind drei dieser vier Bereiche heute weitgehend entschärft. Für Freiflächenanlagen und größere gewerbliche Projekte gelten dagegen weiterhin die regulären Regeln, mit denen sich eine genaue Planung lohnt.
Einkommensteuer: Befreiung bis 30 kWp
§ 3 Nr. 72 EStG
Anlagen bis 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit sind seit 2022 von der Einkommensteuer befreit. Die Obergrenze pro Steuerpflichtigem liegt bei 100 kWp als Freigrenze (nicht Freibetrag).
Mit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde § 3 Nr. 72 EStG eingeführt. Die Regelung greift rückwirkend zum 01.01.2022 und gilt für alle Anlagen, unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme.
Reform zum 01.01.2025: Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt die Grenze von 30 kWp einheitlich pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, und zwar für alle Gebäudetypen. Vorher galten bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden 15 kWp je Einheit. Wer also ein Mehrfamilienhaus besitzt, kann seit 2025 deutlich größere Anlagen steuerfrei betreiben.
Im Klartext bedeutet dies: Wer eine begünstigte Anlage betreibt, muss die Einnahmen aus der Einspeisung nicht in der Steuererklärung angeben. Im Gegenzug entfallen aber auch Betriebsausgaben, AfA und der Investitionsabzugsbetrag, weil hier kein steuerpflichtiger Gewinn ermittelt wird.
Eine Einkommensteuerpflicht entsteht weiterhin bei:
- größeren Anlagen oberhalb der genannten kWp-Grenzen
- Freiflächenanlagen, soweit nicht ausdrücklich begünstigt
- gewerblichen Projekten und Beteiligungen
- Verkauf der Anlage mit Veräußerungsgewinn
- Vermietung oder Verpachtung der Anlage, sofern nicht freigestellt
In diesen Fällen werden die Einkünfte nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Sie können dann allerdings Betriebsausgaben wie Wartung, Versicherung und Finanzierungszinsen geltend machen.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz seit 2023
§ 12 Abs. 3 UStG
Für die Lieferung und Installation vieler PV-Anlagen gilt seit 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 konkretisiert die Anwendung.
Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und bestimmten öffentlichen Gebäuden. Beim Kauf fällt für Sie damit gar keine Umsatzsteuer an.
Hieraus ergibt sich automatisch die Frage, ob die klassische Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung überhaupt noch eine Rolle spielt. In vielen Fällen lautet die Antwort: nein. Der Hauptgrund für die frühere Regelbesteuerung war der Vorsteuerabzug auf die Anschaffung. Da beim Kauf nun keine Umsatzsteuer mehr anfällt, gibt es schlicht nichts mehr zurückzuholen.
Dennoch können Sie sich als Anlagenbetreiber für die Regelbesteuerung entscheiden, etwa wenn Sie Strom an Mieter weiterverkaufen oder weitere umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben. Die Wahl gilt dann mindestens fünf Jahre und sollte vorab mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Abschreibung: AfA, IAB und Sonderabschreibung
Für steuerpflichtige Anlagen können Sie die Anschaffungs- und Installationskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Die amtliche AfA-Tabelle setzt 20 Jahre an, was einer linearen AfA von 5 % pro Jahr entspricht.
Seit 2024 stehen Ihnen mehrere Abschreibungsmodelle parallel zur Verfügung, die sich teilweise kombinieren lassen.
Lineare AfA
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt. Pro Jahr setzen Sie 5 % der Investitionssumme als Betriebsausgabe an.
Degressive AfA
Wachstumschancengesetz 2024 + Investitionsbooster-Gesetz 2025
Die degressive AfA ist wieder aktiv seit 01.04.2024. Mit dem Investitionsbooster-Gesetz vom 26.06.2025 wurde sie bis zum 31.12.2027 verlängert. Bewegliche Wirtschaftsgüter dürfen mit bis zum 2,5-fachen der linearen AfA degressiv abgeschrieben werden, für PV-Anlagen also rund 12,5 % pro Jahr.
Die degressive AfA bedeutet höhere Abschreibungssätze in den ersten Jahren und sinkende Beträge in den Folgejahren. Sie eignet sich besonders dann, wenn Sie früh hohe Erträge erwarten oder Ihre Steuerlast zügig senken möchten.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
§ 7g Abs. 1–4 EStG
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor dem Kauf gewinnmindernd ansetzen. Voraussetzung: Der Gewinn des Betriebs bleibt im Abzugsjahr unter 200.000 €.
Wichtig ist die Klarstellung: Die 200.000 € sind die Gewinngrenze des Betriebs im Abzugsjahr, nicht eine Obergrenze für die Investitionssumme. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Andernfalls wird der IAB rückwirkend aufgelöst.
Sonderabschreibung 40 %
§ 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung wurde mit dem Wachstumschancengesetz 2024 von 20 % auf 40 % angehoben. Sie können diese Sonder-AfA in den ersten fünf Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr. Die Sonderabschreibung lässt sich frei auf die fünf Jahre verteilen, beispielsweise 40 % im ersten Jahr oder gleichmäßig 8 % pro Jahr. Damit ergibt sich ein erhebliches Gestaltungspotenzial für die Steuerplanung.
Welche Posten Sie zusätzlich absetzen können
Wartung und Reinigung
Regelmäßige Inspektionen und Modulreinigung gelten als laufende Betriebsausgaben.
Versicherungsprämien
Photovoltaikversicherung, Betriebshaftpflicht und Ertragsausfallversicherung.
Finanzierungszinsen
Zinsen für Darlehen zur Anschaffung oder Installation der Anlage.
Steuerberatungskosten
Honorare für die laufende Buchhaltung und die Steuererklärung.
Gewerbesteuer: Befreiung bis 30 kWp
§ 3 Nr. 32 GewStG
PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit. Die Regelung läuft parallel zur Einkommensteuerbefreiung und wurde 2022 angepasst.
Salopp gesagt: Wer mit einer Anlage in der Einkommensteuer freigestellt ist, ist es in der Regel auch in der Gewerbesteuer. Damit entfallen für Sie sowohl die Gewerbeanmeldung als auch die Gewerbesteuererklärung. Für größere Anlagen oder gewerbliche PV-Projekte greift die Gewerbesteuer nach den allgemeinen Regeln, also abhängig vom Hebesatz Ihrer Gemeinde.
So entscheiden Sie sich für den richtigen Weg
Leistung der Anlage prüfen
Bleibt Ihre Anlage unter 30 kWp pro Einheit und insgesamt unter 100 kWp pro Steuerpflichtigem? Dann greift in der Regel die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und § 3 Nr. 32 GewStG.
Standort und Nutzung klären
Dachanlage auf Wohngebäude oder Freiflächenanlage? Eigenverbrauch, Volleinspeisung oder Mieterstrom? Die Antworten entscheiden über Umsatzsteuer- und Einkommensteuerpflicht.
Abschreibungsmodell wählen
Bei steuerpflichtigen Anlagen lohnt sich die Kombination aus IAB, Sonderabschreibung 40 % und degressiver oder linearer AfA. Spielen Sie verschiedene Szenarien mit Ihrem Steuerberater durch.
Steuerberater einbinden
Gerade bei größeren Investitionen ist die individuelle Beratung sinnvoll. Sie entscheidet darüber, ob Sie das volle Optimierungspotenzial ausschöpfen.
Fazit: Steuerlich attraktiv wie selten zuvor
Für private Dachanlagen bis 30 kWp ist die steuerliche Behandlung heute denkbar einfach: keine Einkommensteuer, keine Gewerbesteuer und beim Kauf kein Umsatzsteuer-Aufwand. Für gewerbliche und größere Anlagen lohnt sich die genaue Planung umso mehr. Die Kombination aus 50 % Investitionsabzugsbetrag, 40 % Sonderabschreibung und der bis 2027 verlängerten degressiven AfA eröffnet erhebliche Spielräume.
Wenn Sie eine Fläche für eine größere PV-Anlage besitzen oder verpachten möchten, prüfen wir gerne kostenfrei und unverbindlich Ihr Potenzial.
Keine Steuerberatung
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die hier dargestellten Regelungen beruhen auf dem Stand 2026 und können sich ändern. Bitte ziehen Sie für Ihre konkrete Situation einen Steuerberater hinzu.



