Eine Jagdpacht bringt nicht nur das Jagdrecht, sondern auch klare steuerliche Folgen mit sich. Sowohl für Verpächter — etwa Landeigentümer oder Jagdgenossenschaften — als auch für Pächter ergeben sich Pflichten aus dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Kommunalabgabenrecht. Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften, ordnet die einschlägigen Paragrafen ein und zeigt, was sich ab 2025 für Jagdgenossenschaften geändert hat.
Orientierung statt Steuerberatung
Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information. Steuerliche Bewertungen hängen stark von Ihrer individuellen Situation und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Wir empfehlen, vor Vertragsabschluss eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater einzubinden.
Rechtsrahmen der Jagdpacht
Die Jagdpacht ist im Bundesjagdgesetz geregelt. Sie unterscheidet sich rechtlich von einer klassischen Landpacht und folgt eigenen Regeln zu Mindestlaufzeit, Pächterkreis und Vertragsanzeige.
§ 11 BJagdG — Jagdpachtvertrag
Nach § 11 BJagdG kann die Ausübung des Jagdrechts nur an Personen mit gültigem Jahresjagdschein verpachtet werden. Die Mindestlaufzeit beträgt neun Jahre bei Niederwild- und zwölf Jahre bei Hochwildrevieren. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Aus diesem Rahmen ergibt sich automatisch die Frage, wie die Pachteinnahmen einkommensteuerlich einzuordnen sind. Die Antwort hängt davon ab, wer verpachtet — und wer pachtet.
Steuerliche Sicht des Verpächters
Als Verpächter erzielen Sie Einkünfte aus der Überlassung des Jagdrechts. Diese Einkünfte zählen entweder zur Land- und Forstwirtschaft oder zur Vermietung und Verpachtung. Die Einordnung wirkt sich auf Gewinnermittlung, Werbungskosten und Umsatzsteuer aus.
§ 13 EStG und § 21 EStG — Einordnung der Pachteinnahmen
Gehört das verpachtete Revier zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, sind die Einnahmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG. Liegt das Revier im Privatvermögen und besteht keine Verbindung zu einem aktiven Betrieb, erfassen Sie die Pacht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. „Sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG kommen nicht in Betracht.
Werbungskosten und Betriebsausgaben
Sie können sämtliche Aufwendungen abziehen, die im Zusammenhang mit der Verpachtung stehen. Dazu zählen typischerweise:
- Instandhaltung des Reviers: Wegeunterhaltung, Reparatur von Hochsitzen, Pflege von Wildäckern
- Verwaltungskosten: Kosten für Buchführung, Pachtvertragsgestaltung, anteilige Bürokosten
- Grundsteuer und Versicherungen, sofern Sie diese Lasten tragen
- Finanzierungszinsen, wenn Sie das Revier fremdfinanziert haben
Bei Einkünften nach § 13 EStG erfolgt die Gewinnermittlung in der Regel über Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei § 21 EStG genügt die Anlage V der Einkommensteuererklärung.
Steuerliche Sicht des Pächters
Auch auf Pächterseite ist die steuerliche Einordnung nicht einheitlich. Wer rein zum Privatvergnügen jagt, erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte aus der Jagdausübung selbst — die Pachtzahlung ist dann kein abziehbarer Aufwand. Anders sieht es aus, sobald die Jagd in einen Betrieb eingebunden ist.
§ 13 EStG für Landwirt-Pächter, § 21 EStG bei Unterverpachtung
Pachten Sie als Land- oder Forstwirt zur Arrondierung Ihrer Eigenjagd, werden die Aufwendungen Teil Ihres Betriebs nach § 13 EStG. Verpachten Sie ein gepachtetes Revier an Dritte weiter, erzielen Sie aus der Weiterverpachtung Einkünfte nach § 21 EStG.
Erlöse aus dem Verkauf von Wildbret sind je nach Umfang gewerblich nach § 15 EStG, Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Die Abgrenzung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären.
Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung
Die Verpachtung des Jagdrechts ist umsatzsteuerlich keine steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig mit dem Regelsatz von 19 Prozent. Diese Einordnung folgt aus der ständigen Rechtsprechung und betrifft Verpächter wie Jagdgenossenschaften gleichermaßen.
Pauschalierung für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte können die Umsatzbesteuerung nach § 24 UStG vereinfacht vornehmen.
§ 24 UStG — Pauschalsatz 7,8 % (Stand 2026)
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe wenden auf bestimmte Umsätze einen Durchschnittssatz an. Für 2026 beträgt dieser Satz 7,8 Prozent. Die Pauschalierung greift jedoch nur, wenn die Verpachtung wirtschaftlich dem Betrieb dient. Reine Eigenjagd-Verpachtungen fallen häufig aus § 24 UStG heraus und unterliegen der Regelbesteuerung mit 19 Prozent.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bleibt offen, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Diese liegen seit 2025 bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Besonderheit: Jagdgenossenschaften
Eine Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Jagdrecht der Grundeigentümer eines Jagdbezirks und verpachtet dieses in aller Regel an Dritte. Steuerlich gelten für sie eigene Regeln.
Ertragsteuern: in der Regel keine Körperschaftsteuer
Die reine Verpachtung des Jagdrechts ist Vermögensverwaltung im hoheitlichen Bereich. Eine Jagdgenossenschaft ist deshalb nicht körperschaftsteuerpflichtig, solange sie keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht ebenfalls erst, wenn die Genossenschaft über die bloße Pachtverwaltung hinaus gewerblich tätig wird, etwa durch eigene Wildvermarktung in größerem Stil.
Umsatzsteuer: neue Pflicht seit 2025
Bis Ende 2024 konnten viele Jagdgenossenschaften die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG nutzen und waren faktisch nicht umsatzsteuerpflichtig. Diese Option ist ausgelaufen.
§ 2b UStG — Umsatzsteuerpflicht seit 01.01.2025
Seit dem 1. Januar 2025 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts — und damit Jagdgenossenschaften — für ihre Verpachtungsumsätze grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig nach § 2b UStG. Die Kleinunternehmergrenzen des § 19 UStG bleiben anwendbar. Liegt der Pachtumsatz unter 25.000 Euro pro Jahr, kann die Genossenschaft auf den Ausweis verzichten. Andernfalls fallen 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Pacht an, die in den Pachtvertrag eingerechnet werden müssen.
Praktisch bedeutet das: Jagdgenossenschaften sollten ihre Pachtverträge prüfen, ggf. Brutto- und Nettobeträge klarstellen und prüfen, ob eine Umsatzsteueranmeldung erforderlich ist.
Jagdsteuer — die titelgebende Kommunalabgabe
Neben Einkommen- und Umsatzsteuer gibt es eine eigenständige Jagdsteuer als Kommunalabgabe. Sie wird vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt auf Grundlage der jeweiligen Kommunalabgabengesetze erhoben und trifft den Pächter.
Jagdsteuer — acht Bundesländer erheben sie nicht
Keine Jagdsteuer erheben aktuell: Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In den übrigen Bundesländern liegt der Hebesatz typischerweise zwischen 10 und 25 Prozent der jährlichen Pachtsumme. Die genaue Höhe legt der jeweilige Kreis fest. Maßgeblich ist die im Pachtvertrag vereinbarte Jahrespacht.
Bemessungsgrundlage ist in der Regel der vertraglich vereinbarte jährliche Pachtzins. Bei Eigenjagdbezirken, in denen der Inhaber selbst jagt, wird ein fiktiver Pachtwert angesetzt. Steuerschuldner ist der Jagdausübungsberechtigte — also der Pächter beziehungsweise der Eigenjagdinhaber.
Schritte für die korrekte steuerliche Handhabung
Vertragliche Grundlage prüfen
Klären Sie vor Vertragsabschluss, ob das Revier zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Diese Zuordnung steuert die Einordnung nach § 13 oder § 21 EStG.
Umsatzsteuerliche Behandlung festlegen
Entscheiden Sie, ob Sie die Regelbesteuerung, die Pauschalierung nach § 24 UStG oder die Kleinunternehmerregelung anwenden. Halten Sie das Ergebnis im Pachtvertrag fest.
Jagdsteuer-Bescheid einplanen
Prüfen Sie, ob in Ihrem Landkreis Jagdsteuer erhoben wird. Pächter sollten den Hebesatz vor Vertragsabschluss kennen, Verpächter sollten ihn transparent kommunizieren.
Belege sammeln und dokumentieren
Sammeln Sie Belege zu Pachtzahlungen, Revier-Aufwendungen und Wildbret-Erlösen. Eine saubere Dokumentation erleichtert die Werbungskosten- bzw. Betriebsausgaben-Erfassung erheblich.
Steuerberater einbinden
Lassen Sie die Zuordnung zu den Einkunftsarten, die Umsatzsteuerwahl und — bei Jagdgenossenschaften — die § 2b UStG-Folgen einmal jährlich prüfen. So vermeiden Sie Nachforderungen.
Fazit
Die steuerliche Behandlung der Jagdpacht ist überschaubar, sobald die Zuordnung zur richtigen Einkunftsart geklärt ist. Verpächter rechnen ihre Einnahmen über § 13 oder § 21 EStG ab, Pächter können je nach Konstellation Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, und Jagdgenossenschaften müssen seit dem 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG einplanen. Die Jagdsteuer als Kommunalabgabe trifft den Pächter und fällt in acht Bundesländern gar nicht an. Wer diese vier Bausteine — § 11 BJagdG, § 13/§ 21 EStG, § 2b UStG und die Jagdsteuer — zusammen denkt, hat den steuerlichen Rahmen seiner Jagdpacht im Griff.



